§ 249 StGB - Objektiver Tatbestand

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))

I. Nötigungsmittel

Das Nötigungsmittel kann zum einen in Gewalt gegen eine Person liegen. Demnach muss der Täter einen körperlich wirkenden Zwang beim Opfer hervorrufen, der dazu geeignet und bestimmt ist, einen geleisteten oder zu erwartenden Widerstand zu überwinden.

Das Erfordernis der Kraftentfaltung stellt auf den körperlich wirkenden Zwang beim Genötigten nicht auf die Nötigungshandlung selbst ab. Damit muss diese nicht notwendigerweise in der physischen Einwirkung liegen, sondern kann sowohl physisch als auch psychisch erfolgen. Sie kann sich unmittelbar gegen das Opfer selbst oder einen Dritten wenden. Nicht ausreichend ist hingegen das bloße Ausnutzen eines Überraschungsmoments ohne körperlich wirkenden Zwang.
Bsp:

  • (1) Schlägt A dem B das Geld aus der Hand, kommt Raub in Betracht.
  • (2) Hält der B das Geld nur locker in der Hand und A reißt ihm dieses beim Vorbeigehen blitzschnell aus der Hand, so kommt kein Raub, sondern allein ein Diebstahl in Betracht.

Zum anderen kommt als Nötigungsmittel eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben in Betracht. Eine Drohung ist das In-Aussicht-Stellen eines empfindlichen Übels durch Aufzeigen eines Todes- oder Körperverletzungserfolges, auf den der Täter vorgibt, Einfluss zu haben. Diese Drohung kann sich gegen das Opfer oder einen Dritten richten, sofern die Drohung auch dem Genötigten als Übel erscheint.

Das Nötigungsmittel kann nur bis zur Vollendung der Wegnahme iSd § 242 StGB eingesetzt werden. Erfolgt der Einsatz erst nach der Vollendung der Wegnahme, kommt allenfalls ein § 252 StGB in Betracht.

II. Wegnahme einer fremden beweglichen Sache

Die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache beginnt bereits mit dem Einsatz des Nötigungsmittels und entspricht dem § 242 StGB, sodass sich keine Besonderheiten ergeben. Die Wegnahme ist auch hier zur Verfügung abzugrenzen.