8. Teil – Urkundsdelikte

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))

Geschütztes Rechtsgut ist die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Beweisverkehrs. Ein möglicherweise mitverwirklichter Betrug gem. § 263 StGB als Vermögensdelikt kann demnach nicht von den Urkundsdelikten verdrängt werden.

Die Delikte lassen sich anhand ihrer unterschiedlichen Schutzrichtungen einteilen:

  1. Echtheit der Urkunde: §§ 267, 268, 269 StGB,
  2. Inhaltliche Richtigkeit der Urkunde: §§ 271, 348 StGB,
  3. Äußere Unversehrtheit der Urkunde: § 274 StGB.