Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))
Geschütztes Rechtsgut ist die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Beweisverkehrs. Ein möglicherweise mitverwirklichter Betrug gem. § 263 StGB als Vermögensdelikt kann demnach nicht von den Urkundsdelikten verdrängt werden.
Die Delikte lassen sich anhand ihrer unterschiedlichen Schutzrichtungen einteilen:
- Echtheit der Urkunde: §§ 267, 268, 269 StGB,
- Inhaltliche Richtigkeit der Urkunde: §§ 271, 348 StGB,
- Äußere Unversehrtheit der Urkunde: § 274 StGB.