Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))
Bei dem § 315b StGB (lesen!) handelt es sich um ein dreistufiges, konkretes Gefährdungsdelikt. Für die Norm muss erstens eine relevante Handlung iSd § 315b I StGB vorliegen, die zweitens eine zunächst abstrakte Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs begründet bzw. steigert und drittens zu einer konkreten Gefährdung führt bzw. verdichtet. Schutzgut des § 315b StGB ist die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs, das Leben, die körperliche Unversehrtheit und das fremde Eigentum.
I. Systematik des § 315b StGB
Der Abs. 1 erfasst eine Vorsatz-Vorsatz-Kombination. Für diesen muss der Täter sowohl die Tathandlung als auch die bestimmte konkrete Gefährdung vorsätzlich verwirklichen.
Der Abs. 4 iVm Abs. 1 erfasst die Vorsatz-Fahrlässigkeit-Kombination. Nach dieser handelt der Täter vorsätzlich und verursacht die Gefährdung fahrlässig. Es handelt sich gem. § 11 II StGB insgesamt um eine Vorsatztat.
Der Abs. 5 iVm Abs. 1 regelt die fahrlässige Handlung und die fahrlässige Gefährdung durch den Täter.
Der Abs. 3 iVm § 315 III StGB regelt den qualifizierten Fall, dass der Täter mit der Absicht handelt, einen Unglücksfall herbeizuführen oder eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken.
II. Objektiver Tatbestand
Der § 315b StGB erfasst grundsätzlich den verkehrsfremden, von außen erfolgenden Eingriff in den Straßenverkehr. Der Eingriff muss dabei über die dem Straßenverkehr latent innewohnende Gefährlichkeit hinausgehen und in eine kritische Situation führen, in der die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so erheblich beeinträchtigt ist, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob tatsächlich eine Verletzung des Rechtsguts eintritt oder nicht, sog. „Beinahe-Unfall“. Damit ergibt sich folgende Prüfung:
1. Beeinträchtigung der Straßenverkehrssicherheit
Diese liegt vor, wenn die grundsätzlich bestehende latente Gefährlichkeit des Straßenverkehrs durch eine Tathandlung nach Nr. 1 bis 3 gesteigert wird.
2. Tathandlung
Nr. 1 – Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt
Anlagen iSd Nr. 1 sind solche, die dem öffentlichen Straßenverkehr dienen, z.B. Verkehrsschilder, Brücken etc.
Ein Zerstören sieht die vollständige, dauerhafte Aufhebung der Brauchbarkeit einer Sache vor, während die Beschädigung eine teilweise, dauerhafte Aufhebung der Brauchbarkeit fordert.
Die Beseitigung liegt in der Verhinderung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs einer Anlage oder Fahrzeuges.
Entscheidend für den § 315b I StGB ist, dass die Ursache der Gefährdung in der Tathandlung liegt.
Nr. 2 – Hindernisse bereiten
Der § 315b I Nr. 2 StGB liegt vor, wenn der Täter einen verkehrsfremden Eingriff von außen vornimmt, der dazu geeignet ist, den Verkehrsfluss durch körperliche Einwirkung zu hemmen oder zu verzögern. Maßgeblich ist der tatsächliche Erfolg iSe Hindernisses, z.B. durch unvorhergesehenes abruptes Bremsen, Dinge von der Brücke auf die Fahrbahn werfen, Seil über die Fahrbahn spannen.
Nr. 3 – ähnliche, ebenso gefährliche Eingriffe
Die Handlungsalternative dient als Auffangtatbestand für verkehrsfremde Außeneingriffe in den Straßenverkehr, die mit den Eingriffen nach Nr. 1 und 2 vergleichbar sind, d.h. „ähnlich und ebenso gefährlich“.
Ein typisches Klausurproblem ist die sog. verkehrsatypische Pervertierung, d.h. die bewusste Zweckentfremdung eines Fahrzeuges im Straßenverkehr. Hierbei nutzt der Täter sein geführtes Fahrzeug bewusst dazu, um für andere Verkehrsteilnehmer ein Hindernis zu schaffen.
Der § 315b I StGB findet grds. nur bei Eingriffen von außen in den Straßenverkehr Anwendung. Die Problematik der Pervertierung liegt darin, dass es sich bei ihm um einen verkehrswidrigen Eingriff im fließenden Verkehr, d.h. von innen, handelt. Solche regelt der § 315c StGB abschließend. Im Falle der Pervertierung geht dieser Eingriff jedoch über den Tatbestand des § 315c StGB hinaus und wird vom § 315b StGB erfasst.
Für diesen verkehrsfremden und nicht nur verkehrswidrigen Eingriff wird der Eingriff in den Straßenverkehr durch den Täter pervertiert. Er wird ausnahmsweise vom § 315b I Nr. 2 StGB als sog. verkehrsfremder Inneneingriff erfasst.
Nach der Rechtsprechung liegt ein sog. verkehrsfremder Inneneingriff nur vor, wenn der Täter das von ihm geführte Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Gesinnung in wenigstens bedingtem Schädigungsvorsatz bewusst zweckentfremdet als Waffe oder Schadenswerkzeug benutzt. Dies wäre z.B. der Fall, wenn das Auto als Rammbock benutzt wird oder der Täter mit dem Auto auf entgegenkommende Verkehrsteilnehmer bewusst zufährt, um einen Unfall zu verursachen. Im ersteren Fall des „Rammbocks“ muss jedoch genau geprüft werden, ob das Fahrzeug nur als Nötigungswerkzeug, z.B. um sich den Fluchtweg zu eröffnen, benutzt wird.
Entscheidend ist bei einer Pervertierung, dass neben dem Vorsatz der Zweckentfremdung des Fahrzeuges auch ein zumindest bedingter Schädigungsvorsatz des Täters gegeben ist, der nicht bereits durch jedes bewusst verkehrswidrige Verhalten angenommen werden kann.
3. konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sache von bedeutendem Wert
Durch die Tathandlung muss eines der geschützten Rechtsgüter einer konkreten Gefahr ausgesetzt sein. Damit fällt bereits die Gefährdung des tätereigenen Fahrzeuges oder körperlicher Unversehrtheit raus; der Wortlaut fordert ausdrücklich ein Rechtsgut eines anderen. Eine konkrete Gefahr ist gegeben, wenn eine derart kritische Situation für Leib oder Leben bzw. einer Sache von nicht unerheblichem Wert besteht, bei der es nur noch vom Zufall abhängt, ob ein Schaden eintritt oder nicht, sog. Beinahe-Unfall.
4. Qualifikation des § 315b III iVm § 315 III StGB
Bei dem § 315b III StGB handelt es sich um ein Verbrechen, welches hinsichtlich der Voraussetzungen auf den § 315 III StGB verweist.