Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))
Neben dem Vorsatz hinsichtlich des objektiven Tatbestandes und einer Zueignungsabsicht muss eine finale Verknüpfung zwischen Nötigung und Wegnahme gegeben sein. Bei dieser handelt es sich um die subjektive Verknüpfung des Nötigungsmittels und der Wegnahme, d.h. das Nötigungsmittel wird zum Zweck der Wegnahme eingesetzt. Die Wirkung des Gewalteinsatzes muss im Zeitpunkt der Wegnahme noch fortdauern.
Nicht ausreichend ist, wenn eine nur zuvor aus anderen Gründen ausgeübte Gewaltwirkung und deren Bedrohlichkeit lediglich ausgenutzt wird. Sofern die Gewaltanwendung zunächst ohne Wegnahmevorsatz im Zeitpunkt der Wegnahme bereits abgeschlossen war, kommt nur eine Strafbarkeit nach §§ 223, 242, 52 StGB in Betracht, z.B. T schlägt O bewusstlos. Anschließend entdeckt er die teure Uhr am Handgelenk des O und nimmt diese an sich.