III. Strafvereitelung, § 258 StGB und Strafvereitelung im Amt, §258a StGB

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))

Die Strafvereitelung kann in zwei Alternativen verwirklicht werden:

Der § 258 I StGB sieht die Verfolgungsvereitelung vor. Damit werden alle Maßnahmen erfasst, die verhindern, dass ein anderer wegen einer von ihm begangenen rechtswidrigen Tat verurteilt wird. Eine Vereitelung ist gegeben, wenn der staatliche Strafanspruch gegen den anderen ganz oder zum Teil endgültig oder für eine nicht unerhebliche Zeit nicht durchgesetzt werden kann, z.B. Beseitigen oder Verstecken von Spuren oder Beweisen, falsche Angaben etc.
Entscheidend ist hierbei, dass tatsächlich eine rechtswidrige Tat eines anderen vorliegt. Nicht tauglicher Täter des § 258 I StGB ist somit derjenige, der sich selbst dadurch begünstigen möchte.

Der § 258 II StGB erfasst die Vollstreckungsvereitelung. Damit sind Maßnahmen gemeint, die verhindern, dass eine gegen einen anderen bereits rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßnahme auch vollstreckt werden kann. Hier ist es dabei unerheblich, ob die Vortat tatsächlich begangen wurde. Solange eine entsprechende Verurteilung vorliegt, muss der andere gegen diese mit den entsprechenden Rechtsmitteln vorgehen.

Der § 258 V StGB bestimmt, dass jemand nicht wegen einer Strafvereitelung bestraft wird, wenn er durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, dass er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder dass eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird. Ebenfalls bleibt jemand straffrei, wenn er die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, gem. § 258 VI StGB.

Der § 258a StGB regelt die Strafvereitelung im Amt. Tauglicher Täter ist demnach nur ein Amtsträger iSd § 11 I Nr. 2 StGB, z.B. Polizisten, Staatsanwälte, Richter (nicht Rechtsanwälte!).