Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))

Für eine falsche Verdächtigung nach § 164 StGB muss der Täter nach Abs. I vor einer zuständigen Stelle eine andere (konkrete) Person einer rechtswidrigen Tat verdächtigen oder nach Abs. 2 sonstige unwahre Behauptungen tatsächlicher Art aufstellen. Die zuständige Stelle ist hier eine zur Entgegennahme von Anzeigen zuständige Stelle, z.B. Staatsanwaltschaft, Polizei. Entscheidend ist, dass es sich um unwahre Tatsachen handeln muss. Nicht maßgeblich ist hingegen, ob der von den Tatsachen Betroffene tatsächlich unschuldig ist.

Im subjektiven Tatbestand ist erforderlich, dass der Täter „wider besseren Wissens“, d.h. in Kenntnis von der Unwahrheit, die Tatsachen erklärt. Weiter muss er auch in der Absicht handeln, das behördliche Verfahren gegen das Tatopfer herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.