Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))
I. Systematik des § 142 StGB
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB ist zwar direkt kein Straßenverkehrsdelikt, wird aber idR in dessen Zusammenhang in den Klausuren abgeprüft. Dabei schützt der § 142 StGB nur mittelbar die Sicherheit des Straßenverkehrs. Primäres Schutzgut sind die privaten Interessen der Unfallbeteiligten an der Durchsetzung sowie Sicherung ihrer Schadensersatzansprüche, sodass es sich bei dem § 142 StGB um ein sog. Vermögensgefährdungsdelikt handelt.
II. Objektiver Tatbestand
1. Unfall im Straßenverkehr
Ein Unfall stellt ein plötzliches Ereignis im Straßenverkehr dar, das zu nicht unerheblichen Personen- oder Sachschäden führen kann.
Grundsätzlich hat der Unfall im öffentlichen Straßenverkehr zu erfolgen, er kann aber ausnahmsweise auch auf privatem Gelände erfolgen, sofern dieses für einen unbestimmten Personenkreis frei zugänglich ist, z.B. Supermarktplatz.
Unerheblich ist es dabei, ob der Unfall vorsätzlich oder unbewusst herbeigeführt wird, solange es sich für mindestens einen der Beteiligten um ein plötzliches Ereignis iSd Unfalldefinition handelt.
2. Unfallbeteiligter
Der Begriff des Unfallbeteiligten wird in § 142 V StGB legal definiert. Davon werden auch Beifahrer erfasst, sofern sie den Unfall mitverursacht haben, z.B. ins Lenkrad greifen.
3. Sich Entfernen
Der Unfallbeteiligte entfernt sich vom Unfallort, wenn er sich außerhalb des räumlichen Bereichs des Unfalls begibt, sodass eine Feststellung seiner Person als Unfallbeteiligter für andere nicht mehr möglich ist.
Problematisch können hier Fälle sein, in denen der Unfallbeteiligte ohne oder gegen seinen Willen vom Unfallort entfernt wird. Dies ist vor allem der Fall, wenn dieser durch Rettungskräfte abtransportiert oder von der Polizei festgenommen wird. In solchen Fällen ist nach h.M. der Rspr. ein tatbestandliches Handeln iSd § 142 StGB abzulehnen, da insoweit ein willensgetragenes Handeln des Täters erforderlich sei. Der Täter kann in solchen Fällen auch nach § 142 II Nr. 2 StGB, wenn er nicht unverzüglich seine Feststellung nachträglich ermöglicht, straflos sein.
4. § 142 I StGB
a) § 142 I Nr. 1 StGB
Der § 142 I Nr. 1 StGB normiert eine Feststellungsduldungspflicht. Der Unfallbeteiligte muss demnach nicht aktiv tätig werden, aber er muss die Feststellung seiner Beteiligung dulden.
b) § 142 I Nr. 2 StGB
Der § 142 I Nr. 2 StGB normiert eine Wartepflicht des Unfallbeteiligten. Die Dauer der Wartepflicht muss angemessen sein und ist im konkreten Einzelfall anhand aller zu berücksichtigenden Umstände zu bestimmen.
5. § 142 II StGB
Bei dem § 142 II StGB handelt es sich um ein sog. echtes Unterlassungsdelikt, bei dem das Unterlassen der nachträglich gebotenen unverzüglichen Nachholung seiner Feststellung nach dem Verlassen des Unfallortes erfasst wird. Ausgangspunkt ist demnach das straflose Entfernen vom Unfallort durch den Unfallbeteiligten.
Dies kann iSd § 142 II Nr. 1 StGB z.B. gegeben sein, weil er eine angemessene Zeit gewartet hat. Der § 142 II Nr. 2 StGB regelt die Fälle, in denen sich der Unfallbeteiligte berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat. Berechtigt ist er insoweit, wenn ein Rechtfertigungsgrund für sein Entfernen vorliegt und entschuldigt, wenn im konkreten Fall ein gesetzlicher oder gewohnheitsrechtlich anerkannter Entschuldigungsgrund gegeben ist.
z.B. A merkt erst zuhause, dass er mit seinem Fahrzeug gegen ein anderes gefahren sein muss.
Nach der früheren Rspr. war auch bei einem unvorsätzlichen Entfernen vom Unfallort eine Nachholpflicht des Unfallbeteiligten zu bejahen. Nach heutiger h.M. ist dies jedoch abzulehnen, denn eine solche Annahme würde zu einer derartig weiten Auslegung des Wortlautes führen, dass ein Analogiverbot nach Art. 103 II GG anzunehmen ist.
Ein unverzügliches Nachholen seiner Feststellung wird in § 142 III StGB näher bestimmt. Nach diesem kommt er seiner Verpflichtung nach, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Im Übrigen ist unverzüglich im Rechtssinne immer als ein Handeln ohne jedes vorwerfbare Zögern zu verstehen.