§ 253 StGB - Erpressung

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))

Geschütztes Rechtsgut ist das Vermögen sowie die Freiheit der Willensentschließung. Zur Abgrenzung zum Betrug ist der entscheidende Unterschied zwischen den Delikten, dass das Opfer beim Betrug nicht unter Zwang steht, sondern einem Irrtum unterliegt. Es handelt zwar irrtumsbedingt, aber innerlich frei, während das Opfer bei der Erpressung allein aus Zwang die vermögensschädigende Handlung vornimmt.

I. Objektiver Tatbestand

1. Tathandlung

Die Tathandlung liegt in der Nötigung mit Gewalt oder in der Drohung mit einem empfindlichen Übel. Hier ist Vorsicht geboten, denn Gewalt gegen eine Person fällt bereits unter § 255 StGB als qualifiziertes Nötigungsmittel. Der § 253 StGB erfasst daher eher das Zufügen eines empfindlichen Übels durch Gewalt, idR in der Form, dass Sachen zerstört werden o.ä.

Eine Drohung mit einem empfindlichen Übel ist gegeben, wenn der Täter einen nicht unerheblichen Nachteil für das Opfer in Aussicht stellt, auf dessen Eintritt er vorgibt, Einfluss zu haben. Auch hier ist insoweit die Abgrenzung zum § 255 StGB zu beachten, der die Drohung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erfasst.

2. Nötigung zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen des Opfers

Aufgrund der Tathandlung muss das Opfer zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen genötigt werden. Fraglich ist, ob die Erpressung eine Vermögensverfügung des Opfers voraussetzt oder ob eine Wegnahme bzw. die passive Duldung einer Wegnahme bereits für den Tatbestand des § 253 StGB genügt.

Problem: Abgrenzung § 249 StGB zu den §§ 253, 255 StGB

Ein Teil der Lit. verlangt eine Vermögensverfügung. Zur Begründung führt diese die Strukturgleichheit des § 253 (und § 255) StGB zum § 263 StGB an. Andernfalls würden die §§ 253, 255 StGB zu qualifizierten Vermögensentziehungsdelikten werden und zum Grundtatbestand des § 249 StGB. Hiergegen spreche bereits die Systematik des Gesetzes; kein Grundtatbestand verweist sonst hinsichtlich der Rechtsfolge auf den qualifizierten Tatbestand.

Die Rspr. jedoch verneint das Erfordernis einer Vermögensverfügung. Diese Ansicht sieht die §§ 253, 255 StGB als Fremdschädigungsdelikte an, bei denen die selbstschädigende, d.h. die innere Vorstellung unerheblich ist. Somit genügt jede durch Gewalt gegen eine Person oder durch die Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben herbeigeführte Vermögensverschiebung. Unerheblich ist, ob vis compulsiva, d.h. willensbeugende Gewalt, oder sogar vis absoluta, als willensausschließende Gewalt, eingesetzt wird. Entscheidend sei ausschließlich das äußere Erscheinungsbild.

Die besseren Gründe sprechen für die Ansicht der Rspr. Zwar spricht die Systematik des Gesetzes insoweit dagegen, immerhin verweist nirgends sonst die Qualifikation auf den Grundtatbestand, doch lässt der eindeutige Wortlaut jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen genügen. Das viel gewichtigere Argument ist aber, dass ansonsten ein skrupelloser Täter, der mit vis absoluta handelt, aber ohne Zueignungsabsicht, weder von § 249 StGB noch von §§ 253, 255 StGB erfasst wird, während derjenige der „nur“ mit vis compulsiva handelt vom §§ 253, 255 StGB erfasst wird. Es könnte somit zu einer Privilegierung des brutaleren Täters kommen.

Die Ansicht der Rspr. erscheint folglich vorzugswürdiger, sodass in jedem Raub auch eine räuberische Erpressung liegt. Die Unterscheidung erfolgt nur anhand des äußeren Erscheinungsbildes, d.h. wer nach außen hin erkennbar etwas nimmt, ist Räuber. Wer sich hingegen etwas nach außen hin erkennbar geben lässt, ist räuberischer Erpresser. Die §§ 253, 255 StGB treten insoweit nur hinter dem spezielleren § 249 StGB zurück, soweit er erfüllt ist.

Es gibt drei problematische Konstellationen iRd Abgrenzung § 249 StGB von den §§ 253, 255 StGB:

(1) Der Täter nimmt unter Anwendung von vis absoluta eine Sache ohne Zueignungsabsicht weg. Dies ist immer der Fall, wenn der Täter die Sache nur vorübergehend gebrauchen möchte. Der § 249 StGB scheitert (spätestens) auf subjektiver Ebene mangels Zueignungswillen. Einschlägig sind nach der Rspr. die §§ 253, 255 StGB aufgrund der Bereicherungsabsicht hinsichtlich des Gebrauchs.

Bsp. der Taxi-Fall: T entwendet dem O sein Taxi unter Vorhalten einer Waffe. Folglich unter Anwendung von vis absoluta. Er möchte mit dem Taxi aus der Nähe eines Tatortes verschwinden und das Taxi danach irgendwo abstellen.

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Hier ist der Streit entsprechend zu führen. Ihr müsst eure vertretene Ansicht mit Argumenten begründen und die andere Ansicht überzeugend ablehnen.

(2) Der Täter nimmt eine eigene Sache unter Anwendung von vis absoluta weg. Der § 249 StGB scheitert mangels einer fremden Sache. Folgt man der Ansicht der Rspr., sind die §§ 253, 255 StGB trotz vis absoluta anwendbar.

(3) Der Täter wendet nur „einfache“ Nötigungsmittel iSv vis compulsiva an, um die Sache wegzunehmen. Der § 249 StGB scheitert mangels eines qualifizierten Nötigungsmittels, wohingegen die §§ 253, 255 StGB – nach Ansicht der Rspr. – trotz Wegnahme bzw. Fehlens einer Vermögensverfügung anwendbar sind.

(4) Damit stellt sich die grundsätzliche Frage, wann sollte man einen Streitentscheid führen. Der Streit sollte immer entschieden werden, wenn die Ansichten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Wichtig ist dabei, seine vertretene Ansicht mit Argumenten zu belegen bzw. zu begründen und dem Korrektor zu zeigen, warum man sich gegen die eine und für die andere entschieden hat.

Kommen beide Ansichten zum § 249 StGB, dann ist dies nur kurz klarzustellen. Dem Korrektor ist zu zeigen, dass man den Streit kennt, er hier aber nicht erforderlich ist. Eine Ausnahme kann gegeben sein, wenn es um die Anwendbarkeit des § 239a StGB geht. Die Rspr. bejaht dessen Anwendbarkeit, da der Tatbestand des §§ 253, 255 StGB die Raubhandlung mitumfasst. Die Literaturmeinung hingegen hält die Anwendbarkeit des § 239a StGB für eine unzulässige Analogie zu Lasten des Täters.

Kommen beide Ansichten zum §§ 253, 255 StGB ist keine Diskussion zu führen, sondern nur klarzustellen, dass sogar die Literaturmeinung, die eine Verfügung fordert, in dem konkreten Fall den objektiven Tatbestand als gegeben ansieht.

3. Vermögensnachteil

Dem Opfer muss ein Vermögensnachteil in Form einer Vermögensminderung iSd Betruges gem. § 263 StGB entstanden sein.

II. Subjektiver Tatbestand

Der subjektive Tatbestand entspricht dem des Betruges. Damit ist neben dem Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale die Absicht stoffgleicher Eigen- oder Drittbereicherung erforderlich. Weiter muss eine objektive Rechtswidrigkeit als objektives Merkmal mit entsprechendem Vorsatz unter Berücksichtigung des § 253 II StGB gegeben sein.