IV. Unmöglichkeit im Rahmen von Gattungsschulden

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))

Wie wir bereits gelernt haben, liegt eine Unmöglichkeit bei einer Stückschuld durch dessen Untergang vor. Schwieriger ist es im Rahmen einer Gattungsschuld, denn dort trägt der Schuldner ein Beschaffungsrisiko gem. § 276 Abs. 1 S. 1 BGB. So sind Gattungsschulden sog. Beschaffungsschulden, da es mehrere erfüllungstaugliche Gegenstände gibt. Eine Unmöglichkeit ist im Grunde nur in fünf Fällen erkennbar:

1. Die gesamte Gattung geht unter.

2. Es liegt nach dem Vertragsinhalt nur eine beschränkte Gattungsschuld vor – idR eine sog. Vorratsschuld, nach der der Schuldner nur aus und soweit aus seinem Vorrat schuldet. Geht diese unter, erlischt seine Leistungspflicht gem. § 275 Abs. 1 BGB. Ob eine solche vereinbart ist ergibt sich durch Auslegung.

3. Ebenfalls greift hier die Möglichkeit der sog. zeitlichen Unmöglichkeit in Form eines absoluten Fixgeschäftes.

4. Nach erfolgter Konkretisierung gem. § 243 Abs. 2 BGB auf ein konkretes Stück und dessen daraufhin erfolgtem Untergehens

5. Neben der Konkretisierung kann auch durch Annahmeverzug des Gläubigers gem. § 300 Abs. 2 BGB die Leistungsgefahr auf diesen übergehen. D.h., sofern die angebotene Gattungssache zu einem Zeitpunkt untergeht, in dem der Gläubiger sich im Annahmeverzug befindet, erlischt die Leistungspflicht des Schuldners gem. § 275 Abs. 1 BGB. In der Regel ist zu diesem Zeitpunkt bereits eine Konkretisierung eingetreten. Der § 300 Abs. 2 BGB hat vor allem im Rahmen einer Geldschuld gem. § 270 eine wichtige Anwendung, da eine Konkretisierung von Geldzeichen gem. § 243 Abs. 2 BGB nicht möglich ist.