Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))
Der Annahmeverzug beendet den Schuldnerverzug und ist dabei streng von diesem zu trennen. Bei dem Gläubigerverzug geht es um eine Obliegenheitsverletzung des Gläubigers durch Nichtannahme der Leistung trotz ordnungsgemäßem Angebot seitens des Schuldners. Der Annahmeverzug tritt bei Vorliegen folgender Voraussetzungen ein:
1. wirksamer, erfüllbarer Anspruch
Auch hier muss der Anspruch wirksam vorliegen, andernfalls kann auch kein Verzug vorliegen. Erfüllbarkeit des Anspruches bedeutet, dass der Schuldner leisten darf, aber nicht unbedingt muss.
Wichtig: Unmöglichkeit beendet den Annahmeverzug da die Leistung nicht mehr nachgeholt werden kann.
2. Ordnungsgemäßes Angebot der Leistung
Ein Annahmeverzug kann grundsätzlich nur eintreten, wenn seitens des Schuldners die Leistung auch tatsächlich ordnungsgemäß angeboten wurde. Nicht vergessen: Der Gläubiger kann nicht in Verzug kommen, wenn die angebotene Leistung mangelhaft ist.
a) tatsächliches Angebot iSd § 294 BGB
Hiernach muss der Schuldner dem Gläubiger die Leistung tatsächlich „am rechten Ort, zur rechten Zeit und in geschuldeter Weise“ anbieten, sodass dieser „nur noch zugreifen müsste“.
b) wörtliches Angebot § 295 BGB
Ausnahmsweise kann ein wörtliches Angebot genügen, wenn der Gläubiger bereits die Annahme verweigert hat oder eine Mitwirkungshandlung von diesem erforderlich ist.
c) Entbehrlichkeit, § 296 BGB
Eine Entbehrlichkeit eines Angebotes kann sich aus § 296 BGB – wie im Schuldnerverzug iRe Mahnung – ergeben.
d) Unvermögen des Schuldners, § 297 BGB
Gem. § 297 BGB darf der Schuldner im Zeitpunkt des Angebots zur Leistung nicht außerstande sein, da ansonsten kein Annahmeverzug eintreten kann. Hiervon werden vor allem die vorübergehende Unmöglichkeit oder fehlende Leistungsbereitschaft des Schuldners erfasst und hat demnach neben § 275 BGB eigenständige Bedeutung.
3. Nichtannahme des Gläubigers
Ein echtes Zurückweisen der Leistung ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Gläubiger einfach nichts tut. Zu beachten ist der § 298 BGB, nach dem einer Nichtannahme die Verweigerung der Gegenleistung gleichkommt. Ein möglicher Ausschluss des Verzuges durch eine vorübergehende Annahmeverhinderung regelt der § 299 BGB.
4. Rechtsfolgen des Gläubigerverzuges
Die Rechtsfolgen regeln die Normen §§ 300 - 304 BGB
a) § 300 Abs. 1 BGB
Schuldner hat nur noch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gem. § 276 Abs. 2 BGB zu vertreten.
b) § 300 Abs. 2 BGB
Übergang der Leistungspflicht bei Gattungsschulden.
c) § 304 BGB
Anwendungsersatzanspruch von Mehraufwendungen seitens des Schuldners
d) § 326 Abs. 2 , S. 1, 3. Alt. BGB
Schuldner behält seinen Anspruch auf die Gegenleistung, wenn die Unmöglichkeit während des Gläubigerverzuges eintritt. Der § 446 S. 3 BGB hat lediglich eine Klarstellungsfunktion
e) Anders als der Schuldnerverzug setzt der Gläubigerverzug kein Vertretenmüssen voraus.
Trifft ihn jedoch eine echte Leistungspflicht in Form der Annahme, z. B. gem. § 433 Abs. 2 BGB, gerät er durch die Nichtannahme zugleich auch in Schuldnerverzug.