Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))
Nachfolgend handelt es sich um die Grundvoraussetzungen. Die einzelnen Rücktrittsgründe können eventuell noch weitere Voraussetzungen erforderlich machen:
1. Gegenseitiger Vertrag
2. Rücktrittsgrund
a) vertraglich vereinbart, §§ 346 Abs. 1, 354 BGB
b) gesetzlich nach:
- § 326 Abs. 1 BGB – nicht oder nicht vertragsgemäß
- §§ 326 Abs. 5, 323 BGB – Unmöglichkeit
- § 324 BGB – Nebenpflichtverletzung
- § 313 Abs. 3 BGB – Störung der Geschäftsgrundlage)
3. Rücktrittserklärung, § 349 BGB
= formlose, empfangsbedürftige Willenserklärung, die nicht notwendigerweise den Rechtsgrund benennen muss