Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))
Gläubiger und Schuldner eines Schuldverhältnisses können grundsätzlich ausgewechselt werden, entweder durch Rechtsgeschäft oder aber kraft Gesetzes.
I. Abtretung §§ 398 ff. BGB
1. Grundlegendes
Zum einen kann einem Dritten ein Anspruch aus einem bestehenden Schuldverhältnis abgetreten werden. Entweder erfolgt dies aufgrund eines Vertrages mit dem entsprechenden Inhalt zwischen dem ursprünglichen Gläubiger (Zedent) und dem neuen Gläubiger (Zessionar) oder der Forderungsübergang erfolgt kraft Gesetzes sog. cessio legis, z. B. §§ 426 Abs. 2, 774 Abs. 1 S. 1, 1143 Abs. 1 BGB. Auf Letzterer finden die Vorschriften der rechtsgeschäftlichen Abtretung gem. § 412 BGB zumindest teilweise entsprechende Anwendung.
Beachte auch hier das Trennungs- und Abstraktionsprinzip:
1) Causa: Rechtsgrund der Abtretung können Kauf, Schenkung o.ä. sein.
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→ Hierin liegt das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft.
2) Die Abtretung an sich ist eine Verfügung und damit ein dinglicher Vertrag, der vom schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft unbedingt zu unterscheiden ist.
Weiter führt die Abtretung nicht zu einem Wechsel der Vertragsparteien – anders als eine Vertragsübernahme. Dem Zedenten bleiben damit Gestaltungsrechte, sofern sie den gesamten Vertrag betreffen, vorenthalten. Aber auch hier gilt die Möglichkeit, dem Zessionar diese zu überlassen, sodass er diese (mit Zustimmung) des Zedenten ausüben kann.
2. Voraussetzungen
(1) Wirksamer Abtretungsvertrag
= Einigung über den Forderungsübergang vom Zedenten an den Zessionaren in Form eines Vertrages.
(2) Berechtigung
= Die Forderung muss bestehen und dem Abtretenden auch zustehen.
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a) Grundsatz: Kein gutgläubiger Erwerb von Forderungen möglich.
b) Ausnahmen:
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aa) § 405 BGB – unter Vorlage einer Urkunde
bb) § 2366 BGB – Vermutung der Richtigkeit eines Erbscheins
cc) § 1138 BGB – iRe Hypothek
(3) Bestimmtheitsgrundsatz
= Die Forderung muss bestimmt sein oder bei zukünftigen Forderungen zumindest bestimmbar, d.h. es muss der Schuldner, der Gläubiger sowie die Art und Höhe der Forderung feststehen bzw. entsprechend vorausgesagt werden können.
(4) Übertragbarkeit der Forderung
= Es darf kein Abtretungsverbot gem. §§ 399, 400, 717 BGB bestehen.
3. Rechtsfolgen
Es folgt der Übergang der Forderung auf den neuen Gläubiger gem. § 398 S.2 BGB einschließlich aller akzessorischer Nebenrechte gem. § 401 BGB. Der Zessionar ist nun allein aktivlegitimiert. Aufgrund der Tatsache, dass an einer Abtretung nur die beiden Gläubiger beteiligt sind – d.h. sie ohne Zustimmung des Schuldners erfolgen kann – gewähren die §§ 404-410 BGB (lesen!) ihm als Ausgleich einen gewissen Schutz.