Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))
Der § 281 erfasst den Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer leistungsbezogenen Pflicht, iFd Nichtleistung (trotz Möglichkeit, da ansonsten § 283 eingreifen würde) oder der „nicht wie geschuldet“ erfolgten Leistung.
1. Voraussetzungen
a) Schuldverhältnis
b) Pflichtverletzung – Nichtleistung
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(1) nicht oder nicht vertragsgemäße Leistung
(2) fällige und einredefreie Leistung
(3) Fristsetzung
-
- außer Entbehrlichkeit
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d.h. es bezieht sich auf die Nichtleistung bzw. die nicht wie geschuldet erbrachte Leistung bis zum Ablauf der gesetzten Frist
2. Besonderheiten
a) Fristsetzung
Die Fristsetzung stellt – ebenso wie die Mahnung – eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung dar, auf die die Vorschriften über die Willenserklärung gem. §§ 104 ff. BGB zumindest entsprechend anzuwenden sind. Welcher Inhalt eine Frist enthalten muss, ist nicht explizit geregelt, es kann aber zum Schutz des Schuldners angenommen werden, dass die konkrete Leistungspflicht bezeichnet werden muss. Weiter muss die Frist angemessen sein, wobei sich dies nach den objektiven Umständen des konkreten Einzelfalls richtet. Sofern es an der Angemessenheit fehlen sollte, ist sie nicht unwirksam, sondern sie setzt lediglich eine angemessene Frist in Gang, sodass z. B. eine Verlängerung bei einer zu kurzen Frist erfolgt.
b) Entbehrlichkeit einer Frist
(1) ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung
(2) vorliegen von besonderen Umständen
Hier ist unter Berücksichtigung beiderseitigen Interessen abzuwägen, ob eine Frist entbehrlich ist. Erfasst werden vor allem die Fälle, in denen einer der Parteien eine Frist nicht zugemutet werden kann oder Schuldner arglistig handelt.
Wichtig:
Durch Fristablauf passiert erst einmal nichts.
Sofern eine Frist entbehrlich ist, passiert ebenfalls nichts. Es darf nicht dahingehend falsch verstanden werden, dass ein Anspruch aus § 281 BGB sofort entsteht, wenn eine Frist entbehrlich ist. Der Anspruch aus § 281 BGB bedarf immer der Gestaltungserklärung gem. § 281 Abs. 4 BGB und erst dann erlischt der Primäranspruch.
3. Schadensersatz statt der ganzen Leistung
Im Fall einer Teilleistung oder einer teilweisen Schlechtleistung liegt zwar eine Leistung des Schuldners vor, doch entspricht sie nicht seiner Leistungspflicht. Der Gläubiger kann nun für den nicht erbrachten bzw. schlecht erbrachten Teil unproblematisch Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Für einen Schadensersatz statt der ganzen Leistung bedarf es zusätzlich der Voraussetzungen des § 281 Abs. 1 S. 2, 3 BGB. Der § 281 Abs. 1 S. 2 BGB betrifft die teilweise Nichtleistung und setzt einen Interessenfortfall hinsichtlich des nicht geleisteten Teils voraus. Das heißt, der Gläubiger kann nur Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen, wenn er kein Interesse mehr an dieser hat.
Der § 281 Abs. 1 S. 3 BGB regelt die Schlechtleistung und setzt eine Erheblichkeit der Pflichtverletzung voraus. Es handelt sich dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff und bedarf im konkreten Fall stets einer Auslegung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Die empfangenen Leistungen hat der Gläubiger dann gem. § 281 Abs. 5 BGB iVm §§ 346 ff BGB zurück zu gewähren.