Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))
1. Zum Begriff und Wirkung
Zum einen gibt es Schuldverhältnisse im engeren Sinne. Es handelt sich dabei um eine Forderungsbeziehung, in der der Gläubiger vom Schuldner eine Leistung fordern kann, § 241 Abs. 1 BGB. Davon zu unterscheiden ist das Schuldverhältnis im weiteren Sinne. Dieses umfasst die Gesamtheit der Rechte und Pflichten einer schuldrechtlichen Beziehung. D.h. vor allem neben den Haupt- auch die Nebenpflichten, Mängel- sowie Gestaltungsrechte, z. B. das Mietverhältnis als solches und § 241 Abs. 2 BGB.
Die Wirkung des Schuldverhältnisses besteht dabei nur inter patres, d.h. nur die am Schuldverhältnis Beteiligten werden aus diesem berechtigt und verpflichtet. Ausnahmen stellen die Einbeziehung Dritter dar (z. B. § 328, VSD, DSL, § 404 u.a.).
2. Entstehung
Ein Schuldverhältnis kann entweder durch Rechtsgeschäft oder Gesetz begründet werden. Ersteres erfolgt durch den Abschluss eines Vertrages.
Wichtig: Hierzu zählen auch schuldrechtliche Beziehungen, die bereits vor einem Vertragsschluss entstehen können, § 311 Abs. 2 BGB.
Schuldverhältnisse kraft Gesetzes entstehen durch die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes, der den Anspruch auf eine bestimmte Leistung ausspricht. Die wichtigsten Tatbestände sind dabei die der unerlaubten Handlung (§§ 823 ff. BGB), GoA (§§ 677 ff. BGB) und der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB).
3. Arten
Bei rechtsgeschäftlichen (z. B. §§ 433, 516 BGB), rechtsgeschäftsähnlichen (z. B. § 311 Abs. 2 BGB) und gesetzlichen (z. B. § 823, § 812 BGB) Schuldverhältnissen unterscheidet man nach ihrem Entstehungsgrund. Es kann aber auch anhand ihrer Dauer unterschieden werden. So gibt es neben „einfachen“ Schuldverhältnissen auch sog. Dauerschuldverhältnisse, die auf einen längeren (befristeten oder unbefristeten) Zeitraum angelegt sind. Die Vertragsparteien schulden hierbei ein dauerhaftes Verhalten oder eine wiederkehrende Leistung, ohne dabei den genauen Leistungsumfang im Voraus festzulegen (z. B. § 535 BGB). Das bedeutet, bei Dauerschuldverhältnissen steht der Gesamtumfang der Leistung gerade noch nicht von vorneherein fest, sondern bestimmt sich allein nach der Dauer des Schuldverhältnisses.
(1) Ratenlieferungsvertrag ist kein Dauerschuldverhältnis
Hier steht eine von Anfang an Menge fest, die lediglich in Teilmengen über eine gewisse Zeit verteilt geliefert wird z. B. § 510 Abs. 1, 2 BGB (gilt aber nur für Verbraucherverträge).
(2) (Dauerbelieferungs-) Bezugsvertrag ist Dauerschuldverhältnis
Bei diesem schuldet der Schuldner mehrere künftige Lieferungen innerhalb eines Vertrages, die vom Bedarf des Kunden (auch sog. Lieferung auf Abruf) abhängig sind, sodass noch kein endgültiger Gesamtlieferungsumfang von Anfang an feststeht, z. B. § 510 Abs. 3 BGB (ebenfalls nur für Verbraucherverträge).
Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen „einfachen“ Schuldverhältnissen und Dauerschuldverhältnissen für die Rechtsfolgen. So kann ein vertragswidriges Verhalten bei „einfachen“ Schuldverhältnissen auch Wirkungen für die Vergangenheit entfalten, während sich bei Dauerschuldverhältnissen nur Wirkungen für die Zukunft ergeben können.
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