II. Inhalt des Schuldverhältnisses

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))

1. Leistungspflichten

Im Vorwege wurde das Schuldverhältnis als Forderungsbeziehung bezeichnet, dabei ist zu beachten, dass das Forderungsrecht des Gläubigers, d.h. das Recht, eine Leistung (Tun oder Unterlassen) zu fordern, im Grunde identisch mit der Leistungspflicht des Schuldners ist.

a) Arten der schuldrechtlichen Pflichten

Die schuldrechtlichen Pflichten erfassen zum einen die Hauptpflichten, die die Eigenart des Schuldverhältnisses prägen, sowie sonstige einklagbare Nebenleistungspflichten, die zwar nicht die Eigenart des Schuldverhältnisses prägen, es als solches aber mit ausmachen, z. B. die Rückgabepflicht im Rahmen eines Mietverhältnisses, § 546 BGB. Zum anderen sind auch sonstige nichtleistungsbezogene Nebenpflichten erfasst, die sich nicht aus dem Typus des Schuldverhältnisses ergeben, sondern grundsätzlich gem. § 241 Abs. 2 BGB bestehen. Letztere sind nicht einklagbar, sondern begründen allenfalls einen Schadensersatz bei dessen Verletzung.

b) Unterscheidung von Primär- und Sekundärpflichten

Primärpflichten ergeben sich unmittelbar aus dem Schuldverhältnis, d.h. aus den rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen selbst. Das Schuldverhältnis ist auf dessen Erfüllung angelegt.

Sekundärpflichten hingegen folgen erst aus der Verletzung einer Primärpflicht. Diese können neben die Primärpflicht oder an dessen Stelle treten.

Beachte: Von diesen sind die folgenden Verbindlichkeiten zu unterscheiden, die der Schuldner erfüllen kann, aber nicht muss und es somit an der Pflicht fehlt.

(1) Naturobliegenheit – auch sog. „natürliche“ oder „unvollkommene“ Verbindlichkeiten – in solchen Fällen schließt bereits das Gesetz eine (rechtliche) Verbindlichkeit aus. Sie ist erfüllbar, aber nicht einklagbar, z. B. „Wettschulden sind Ehrenschulden“ vgl. § 762 Abs. 1 BGB.

(2) Obliegenheiten – sind weder Verbindlichkeiten noch einklagbar. Sie unterliegen dem „Gebot des eigenen Interesses“ und begründen bei Verletzung lediglich eigenerechtliche Nachteile, z. B. § 377 HGB oder Annahme der geschuldeten Leistung, §§ 300 ff. BGB.

b) Nebenpflichten

aa) Leistungsbezogene Nebenpflichten

Neben den eigentlichen Leistungspflichten treffen den Schuldner noch weitere leistungsbezogene Nebenpflichten. Sie sind darauf gerichtet, dass der mit Vertrag angestrebte Erfolg nicht durch ein Verhalten des Schuldners vereitelt wird. Sie ergeben sich aus dem Prinzip von Treu und Glauben gem. § 242 BGB und sehen vor, dass sich jeder Vertragspartner so zu verhalten hat, dass der Vertragszweck erreicht werden kann und nicht in irgendeiner Weise beeinträchtigt oder vereitelt wird. Bei der Verletzung einer solchen handelt es sich idR um einen Fall der Schlechtleistung des Schuldnerverzuges oder einer (eventuell zu vertretenen) Unmöglichkeit.

bb) Nichtleistungsbezogene Nebenpflichten

Darüber hinaus gibt es die sog. Nichtleistungsbezogene Nebenpflichten. Es besteht kein (Primär-) Anspruch auf deren Erfüllung. Aus ihnen können „lediglich“ Sekundäransprüche bei deren Verletzung resultieren.

Sie ergeben sich aus § 241 Abs. 2 BGB. Zu verstehen ist hier, dass der Wortlaut nicht vom „Gläubiger“ und „Schuldner“ spricht, sondern „jeder Teil“ diese Nebenpflichten zu beachten hat. Denn auch ein Gläubiger einer Leistungspflicht hat Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des „anderen Teils“ zu nehmen.

aaa) Nebenpflichten vor Vertragsschluss

Bei Verletzung einer Nebenpflicht vor einem Vertragsschluss kann ein Anspruch auf Schadensersatz als Sekundäranspruch gem. §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB nach der sog. Culpa in contrahendo bestehen (später dazu mehr). Zunächst muss damit etwaige Schutzpflichten greifen können zumindest ein vorvertragliches Schuldverhältnis iSd § 311 Abs. 2 BGB vorliegen. In diesem bestehen zwar keine Primärpflichten, nichtsdestotrotz greifen bereits hier nichtleistungsbezogene (Neben-) Pflichten.

(1) Schutzpflichten

Die Schutzpflichten besagen, dass jeder die Pflicht hat, auf die Unversehrtheit der Rechtsgüter des anderen Teils Acht zu geben. Für die genaue Bestimmung der Rechtsgüter kann man sich an dem § 823 Abs. 1 BGB orientieren.

(2) Abbruch von Vertragsverhandlungen

Es steht jedem frei, ob er einen Vertrag schließen möchte oder nicht. Allein daraus lässt sich keine Pflichtverletzung ableiten – ansonsten würde es auch der Privatautonomie widersprechen. Etwas anderes kann sich auch nicht allein daraus ergeben, dass eine Person auf den Vertragsschluss hofft. Hier muss der Grundgedanke des § 242 BGB mitberücksichtigt werden. Unter dessen Einbeziehung gibt es nur einen denkbaren Fall, der eine Haftung auslösen kann. Und zwar, wenn eine Partei die Verhandlungen ohne triftigen Grund abbricht, nachdem durch diese in zurechenbarer Weise bereits Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages geschaffen wurde. An den „triftigen Grund“ sind vor dem Hintergrund der Privatautonomie nur geringe Anforderungen zu stellen. Es ist vielmehr ein Verhalten des Abbrechenden erforderlich, das einen besonders schwerwiegenden Treuebruch gleichkommt.

Zum Beispiel über längere Zeit erfolgtes (bewusstes) Verschweigen, dass man Abstand von dem Vertragsschluss genommen hat, während die andere Partei im Vertrauen auf den Vertrag z. B. bereits besondere Vorkehrungen vornimmt.

(3) Aufklärungspflichten

Die Aufklärungspflichten beziehen sich auf alle wichtigen und wesentlichen Informationen, die für den anderen von Bedeutung sein oder Schäden verhindern könnten.
Hier muss mit dem konkreten Einzelfall und dessen Sachverhalt gearbeitet werden. Denn natürlich kann jeder grundsätzlich davon ausgehen, dass sich der andere im eigenen Interesse bereits selbst im Vorfeld informiert hat. Ist für den einen jedoch erkennbar, dass der andere unerfahren ist oder über ein geringeres Fachwissen verfügt, ist eine Aufklärungspflicht – des Fachkundigen – anzunehmen.

bbb) Nebenpflichten nach Vertragsschluss

Auch iRe Vertrages ergeben sich nichtleistungsbezogene Pflichten, bei dessen Verletzung Sekundäransprüche greifen können. Für Schäden aus dessen Verletzung – idR Begleitschäden der Leistung – greift als Anspruchsgrundlage der §§ 280 Abs.1, Abs. 3, 282 BGB (später hierzu mehr).

(1) Schutzpflichten

Auch nach Vertragsschluss iRd Vertragsabwicklung treffen die Parteien weiterhin die Pflicht, Schädigungen der Rechtsgüter des anderen (nun Vertragspartners) zu vermeiden. Insoweit gilt hier nichts anderes als im vorvertraglichen Verhältnis. Vielmehr werden die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten zu vertraglichen Nebenpflichten, sodass der Schuldner auch für schuldhafte Schutzpflichtverletzungen seiner Erfüllungsgehilfen gem. § 278 BGB haftet.

(2) Aufklärungspflichten

Ebenso können weiterhin Aufklärungspflichten bestehen, wenn einer der Vertragspartei Umstände bekannt werden, die für die andere Seite iRd Vertragsabwicklung erkennbar von Bedeutung sein könnten.

Eine Besonderheit liegt hier darin, dass sich sogar ein einklagbarer Primäranspruch auf Aufklärung- oder Auskunftserteilung gem. § 242 BGB ergeben kann.
Dies ist der Fall, wenn eine Vertragspartei ohne Mitwirkung der anderen Partei keine Möglichkeit hat, an diese Informationen zu gelangen oder besondere Sondervereinbarungen zwischen den Parteien dahingehend vorliegen und sie dem Auskunftserteilenden auch zumutbar sowie möglich sind.

(3) Leistungstreue und Mitwirkungspflichten

Diese Pflichten entsprechen im Grunde den bereits oben beschriebenen leistungsbezogenen Pflichten. Die Leistungstreuepflicht besagt nur, dass der Vertragszweck weder gefährdet noch vereitelt werden darf und die Mitwirkungspflicht ist die Pflicht, im Zusammenwirken mit der anderen Partei die Abwicklung des Vertrages zu schaffen. Entweder ist diese erforderlich, weil dessen Mitwirkungen hierfür erforderlich ist oder sie dem Überwinden von Beeinträchtigungen oder Behinderungen dient. Der Hauptanwendungsfall der Mitwirkungspflicht liegt in einer Genehmigungsbedürftigkeit.

2. Die geschuldete Leistung

a) Stück- und Gattungsschuld

Der Gegenstand einer Leistung kann individuell und konkret oder auch nur anhand einer Gattung bestimmt werden.

Zum Beispiel:
  • antike Vase mit Rosenblüten = Stückschuld
  • 30 Eier = Gattungsschuld
  • Während im ersten Beispiel der Schuldner einzig und allein diese eine individualisierte antike Vase schuldet, schuldet er im zweiten Beispiel lediglich eine – bzw. hier 30 Stück – der Gattung nach bestimmbarer Sache (hier: Eier). Er kann demnach innerhalb der Gattung frei wählen und schuldet nur eine Sache mittlerer Art und Güte gem. § 243 Abs. 1 BGB, soweit die Parteien keine besonderen Qualitäten vereinbart haben.

    Exkurs:

    (1) Leistungsgefahr

    Für das weitere Verständnis ist die sog. Leistungsgefahr sowie Gegenleistungsgefahr zu erläutern. Die Leistungsgefahr betrifft die Frage, wer die Gefahr des Untergangs des Leistungsgegenstandes zu tragen hat. Sie stellt somit die Gefahr dar, nochmals leisten zu müssen, selbst wenn die Sache, mit der der Schuldner erfüllen wollte, untergeht.

    (2) Gegenleistungsgefahr (auch sog. Preisgefahr)

    Die Gegenleistungsgefahr betrifft das Risiko des Leistungsgläubigers, trotz Untergang der Leistungspflicht des Schuldners weiterhin die Gegenleistung erbringen zu müssen.

    aa) Stückschuld – mit Untergang des Stücks wir der Schuldner von seiner Leistungspflicht befreit, § 275 BGB (später mehr).

    bb) Gattungsschuld – hier handelt es sich um eine sog. Beschaffungsschuld, denn solange die Gattung an sich besteht, kann der Schuldner bei dem Untergang einer einzelnen Gattungssache immer noch mit einer anderen Sache aus der Gattung leisten und hat diese entsprechend zu beschaffen.

    cc) Im BGB regeln die §§ 275, 243 II, 300 II, 270 I die Leistungsgefahr, alle anderen Gefahrtragungsregeln bestimmen hingegen die Preisgefahr.

    Die Gattungsschuld kann auch weiter eingeschränkt bzw. bestimmt werden, z. B. kann sie nur auf den Vorrat des Schuldners beschränkt werden (sog. Vorratsschuld). Erst wenn aufgrund der einschränkenden Merkmale keine weitere „Auswahl“ des Schuldners aus einer Gattung mehr möglich ist, liegt eine Stückschuld vor.

    b) Konkretisierung der Gattungsschuld, § 243 Abs. 2. BGB

    Durch die getätigte Auswahl einer Sache seitens des Schuldners kann eine Konkretisierung der Gattungsschuld zu einer Stückschuld erfolgt sein. D.h. dass er ab diesem Zeitpunkt nur noch diese eine konkretisierte Stückschuld schuldet. Der § 243 Abs. 2 BGB bewirkt also einen Übergang der Leistungsgefahr vom Schuldner auf den Gläubiger, sodass bei einem Untergang der konkreten Leistungssache der Schuldner gem. § 275 Abs. 1 BGB von seiner Leistungsgefahr befreit wird.

    Hierfür muss der Schuldner gem. § 243 Abs. 2 BGB das „seinerseits Erforderliche“ getan haben. Er hat zunächst eine Leistung mittlerer Art und Güte auszusondern (anders gesagt auszuwählen, von dem Rest der Gattung zu trennen und diesen als den Gegenstand seiner Leistung zu bestimmen). Des Weiteren muss dem Gläubiger dies angezeigt bzw. die Möglichkeit eingeräumt werden, die Leistung zu erhalten. Die genauen Voraussetzungen hierfür sind von der Art der Schuld abhängig, die sich nach dem Leistungs- und Erfolgsort richtet.

    Exkurs:

    (1) Leistungsort (= Erfüllungsort) ist der Ort, an dem der Schuldner die Leistungshandlung vorzunehmen hat (vgl. §§ 447 Abs. 1, 448 Abs. 1 BGB, 29 ZPO).

    → Er ist maßgeblich für Fragen der Verspätung einer Leistung bzw. für den Verzug.

    (2) Erfolgsort ist der Ort, an dem der Leistungserfolg eintreten muss.

    → Er ist maßgeblich für die Erfüllung und Unmöglichkeit.

    aa) Holschuld

    Bei dieser hat der Gläubiger die geschuldete Sache bei dem Schuldner abzuholen, sodass der Leistungs- sowie der Erfolgsort am Sitz des Schuldners liegt. Daher genügt es für die Holschuld, wenn der Schuldner die Sache bereitstellt und den Gläubiger benachrichtigt, dass eine Abholung nun möglich sei, sofern kein Abholtermin vereinbart wurde.

    Die Holschuld bildet gem. § 269 Abs. 1 BGB den Regelfall und wird angenommen, sofern die Parteien nichts anderes bestimmt haben oder sich aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, nichts anderes ergibt, z. B. Einbau- und Reparaturleistungen, die ihrer Natur nach am Sitz des Gläubigers zu erbringen sind; sie unterfallen der nächsten Schuldart.

    bb) Bringschuld

    Bei der Bringschuld hat der Schuldner die geschuldete Leistung zum Sitz des Schuldners zu bringen und diese in Annahmeverzug begründender Weise tatsächlich anzubieten, d.h. er muss sie zur rechten Zeit, am rechten Ort, in geschuldeter Form tatsächlich anbieten. Demzufolge befinden sich der Leistungs- sowie Erfolgsort am Sitz des Gläubigers.

    cc) Schickschuld

    Die Parteien können auch vereinbaren, dass die Sache an den Gläubiger geschickt werden (z. B. per Post). Der Schuldner muss demnach die Sache einer geeigneten Transportperson übergeben oder anderweitig die Versendung veranlassen. Hier liegt der Leistungsort am Sitz des Schuldners und der Erfolgsort am Sitz des Gläubigers, sodass sie iRe Schickschuld auseinanderfallen.

    Wichtig: Eine Konkretisierung der Gattungsschuld ist – unabhängig davon, um welche Art der Schuld es sich handelt – nicht mit einer mangelhaften Sache möglich!

    dd) Geldschulden als „qualifizierte Schickschuld“

    Für Geldschulden trägt der Schuldner das Beschaffungsrisiko – es gilt der bekannte Satz „Geld hat man zu haben“. Dennoch gilt hierfür nicht der § 243 Abs. 1 BGB, denn der Schuldner schuldet keine Geldzeichen mittlerer Art und Güte, sondern eine Geldsumme. Geldschulden sind demnach Schulden eigener Art für die der § 270 Abs. 1 BGB gilt. Gem. § 270 Abs. 1 BGB liegt der Erfolgsort am Sitz des Gläubigers, sodass der Schuldner die Leistungsgefahr bis zu der Ankunft des Geldes trägt. Dies entspricht grundsätzlich erst einmal einer Bringschuld, doch gem. § 270 Abs. 4 BGB liegt der Leistungsort am Sitz des Schuldners und entspricht damit einer Schickschuld. Dies ändert nichts hinsichtlich der Gefahrenverteilung. Der Schuldner trägt weiterhin bis zur Übermittlung der Geldsumme die Leistungsgefahr. Es liegt somit eine atypische Gefahrentragung in Form einer Verschärfung der Leistungsgefahr zulasten des Schuldners vor.

    Für die rechtzeitige Leistung kommt es auf die Leistungshandlung – z. B. in Form der Veranlassung einer Überweisung an, insofern wie iRe Schickschuld. Das heißt, iRe Mietverhältnisses ist die Mietzahlung bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zu veranlassen. Das Geld muss jedoch nicht bis zum dritten Werktag auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein.

    Eine Konkretisierung einer Geldschuld ist nach h.M. nicht möglich. Zum einen ist eine Geldschuld keine Gattungsschuld, sodass § 243 Abs. 1 BGB nicht anwendbar ist und zum anderen ist § 270 Abs. 1 BGB und dessen atypische Gefahrentragung als lex specialis anzusehen. In der Regel kann dies aber dahinstehen, denn die Mindermeinung sieht die Geldschuld als Bringschuld und fordert für eine Konkretisierung gem. § 243 Abs. 2 BGB ein tatsächliches Angebot in Annahmeverzug begründender Weise. In diesen Fällen begründet sich bereits ein Annahmeverzug, sodass der § 300 Abs. 2 BGB eingreift. Es kommen somit beide Ansichten idR zum gleichen Ergebnis.

    Problem: Rückgängigmachung einer Konkretisierung

    Es ist umstritten, ob eine vorgenommene Konkretisierung gem. § 243 II auch wieder rückgängig gemacht werden kann.

    e.A. (teilweise Rechtsprechung) erachtet eine Rückgängigmachung der Konkretisierung für nicht möglich.

    • Dafür spreche der Gläubigerschutz, da sich sein Recht nun auf den konkreten Gegenstand beziehe dürfe; dieser Schutz dürfe nicht einseitig wieder aufgehoben werden.

    • Ausnahmen könnten sich allenfalls aus dem Einwand des Rechtsmissbrauchs ergeben, wenn der Gläubiger die Annahme verweigert oder durch eine Rückgängigmachung nicht benachteiligt wird.

    a.A. hält eine solche Rückgängigmachung für möglich.

    • Bei dem § 243 Abs. 2 BGB handelt es sich um eine Schuldnerschutzvorschrift, sodass eine Konkretisierung allein im Interesse dessen liegt und er frei wählen könne, ob er von diesem Schutz Gebrauch machen möchte oder nicht.
    • Daher sei eine Rückgängigmachung der Konkretisierung bis zum Übergang der Preisgefahr möglich und erst nach dessen Übergang auf den Gläubiger, sodass die Sache diesem endgültig zugeordnet wird, nicht mehr möglich.

    d) Wahlschuld und Ersetzungsbefugnis

    aa) Wahlschuld liegt vor, wenn der Schuldner mehrere Leistungen schuldet, von denen er nur eine erbringen muss. Es besteht damit eine Forderung mit einem alternativen Inhalt gem. § 262 BGB.

    bb) Ersetzungsbefugnis liegt vor, wenn eine Leistung geschuldet wird, wobei bereits bei Vertragsschluss die Vereinbarung getroffen wurde, dass diese durch eine andere ersetzt werden kann. Diese ist nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt, wird aber allgemein anerkannt und nach h.M. wird der § 364 Abs. 1 BGB entsprechend herangezogen (später mehr dazu). Das praxisrelevanteste Beispiel ist die Inzahlungnahme eines gebrauchten PKWs.

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