Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))
Das Wichtigste vorab: Das Schuldverhältnis geht nicht unter, sondern wandelt sich in ein Rückgewährschuldverhältnis um. In diesem sind die bereits erbrachten Leistungen Zug-um-Zug zurück zu gewähren gem. § 348 BGB. Diese Rückgewährleistungen stellen echte Leistungspflichten dar. Nur im Übrigen – hinsichtlich noch nicht erfüllter Leistungspflichten – erlischt es.
1. Leistungspflichten
Grundsätzlich sind die empfangenen Leistungen in natura zurück zu gewähren gem. § 346 Abs. 1 BGB. Sofern dies nicht möglich sein sollte, tritt an dessen Stelle der Wertersatz gem. § 346 Abs. 2 BGB. Dabei erfasst der § 346 Abs. 2 S. 1, Nr. 1 BGB den Fall, dass aufgrund der Natur der Leistung eine Rückgewähr von Anfang an nicht möglich war. Der § 346 Abs. 2 S. 1, Nr. 2 BGB erfasst den nachträglichen Wegfall einer möglichen Rückgewähr aufgrund Verbrauch o.ä.. Der Grundsatz lautet aber, dass die Rückgewähr der empfangenen Leistungen in natura gem. § 346 Abs. 1 BGB Vorrang hat.
Den Fall einer Verschlechterung oder Untergangs der empfangenen Leistung regelt § 346 II S.1, Nr. 3. Dabei kann der Rückgewährgläubiger „soweit“ Wertersatz verlangen. Das heißt, er kann auch die Sache zurückverlangen und nur im Übrigen Wertersatz verlangen. Unberücksichtigt bleibt eine Verschlechterung durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme iSv „anschauen und probieren“.
2. Ausschluss der Wertersatzpflicht, § 346 Abs. 3 BGB
Der § 346 Abs. 3 BGB regelt abschließend die Fälle, in denen ein Wertersatz entfällt (lesen!). Klausurrelevant ist vor allem der § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3. BGB Nach diesem entfällt der Wertersatz, wenn die eigenübliche Sorgfalt gem. § 277 BGB beim Gebrauch der Sache angewendet wurde (dies gilt nicht im Straßenverkehr). Die eigenübliche Sorgfalt liegt vor, wenn er die Sache als seine eigene behandelt, so als behalte er sie für unbestimmte Zeit.
3. verbleibende Bereicherung, § 346 Abs. 3 S. 2 BGB
Sofern der Rückgewährschuldner gem. § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 1-3 BGB nicht zum Wertersatz verpflichtet ist, muss er zumindest eine verbleibende Bereicherung herausgeben. Dies ist als Rechtsfolgenverweis auf §§ 818 ff. BGB zu verstehen. Das heißt, eine Bereicherung ist hier als jeder vermögensrechtliche Vorteil zu verstehen (die Prüfung folgt dem Bereicherungsrecht).
4. Schadensersatz gem. § 346 Abs. 4 BGB
Wie oben bereits beschrieben, handelt es sich bei den Rückgewährleistungen um Leistungspflichten aus dem Rückgewährschuldverhältnis. Wie bei jedem anderen Schuldverhältnis können sich bei Leistungsstörungen Sekundäransprüche ergeben. Der § 346 Abs. 4 BGB hat insoweit nur Klarstellungsfunktion. Ein Rücktritt vom Rückgewährschuldverhältnis ist hingegen nicht möglich, da es sich nicht um einen gegenseitigen Vertrag handelt.
5. Nutzungs- und Verwendungsersatz, §§ 346, 347 BGB
a) Nutzungen gem. § 100 BGB
Früchte und Gebrauchsvorteile gem. § 100 BGB sind gem. § 346 Abs. 1 BGB ebenfalls herauszugeben. Sollten diese nicht gezogen worden sein, obwohl dies bei ordnungsgemäßer Wirtschaft möglich gewesen wäre, hat er diese gem. § 347 Abs. 1 S. 1 BGB dennoch zu ersetzen. Auch hier greift der § 277 BGB hinsichtlich der eigenüblichen Sorgfalt gem. § 347 Abs. 1 S. 2 BGB iRv nicht gezogenen Nutzungen.b) Verwendungen, § 347 Abs. 2 BGB
Dem Rückgewährschuldner sind nach Rückgabe der Leistung des Wertersatzes oder dessen Ausschluss gem. § 346 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 BGB die notwendigen Verwendungen iRd Rückgewährschuldverhältnisses zu ersetzen.
Notwendige Verwendungen sind Vermögensaufwendungen, die dem Leistungsgegenstand zugutekommen und sind insoweit notwendig, wenn sie zu dessen Erhalt ordnungsgemäßer Bewirtschaftung oder auch Wiederherstellung essenziell sind.
Andere Aufwendungen sind nur insoweit zu ersetzen, sofern der Rückgewährgläubiger durch diese noch bereichert ist. Es handelt sich auch hier um eine Rechtsfolgenverweisung auf die §§ 818 ff. BGB und es gilt das oben Gesagte.