Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))
Einwendungen sind Tatsachen, die die Entstehung (rechtshindernd) oder das Fortbestehen (rechtsvernichtend) eines Anspruchs ausschließen.
Sie müssen im Gegensatz zu Einreden nicht explizit geltend gemacht werden, sondern werden bei Kenntnis bzw. Vorliegen vom Gericht von Amts wegen berücksichtigt.
Rechtshindernde Einwendungen werden im Rahmen des Überpunktes „Anspruch entstanden“ geprüft. Hierzu zählen folgende Normen und sollten bereits von Anfang an gedanklich in der Prüfung mitberücksichtigt werden:
§§ 104 ff BGB
§§ 117, 116, 118 BGB
§ 125 BGB
§ 134 BGB
§ 138 Abs. 1, Abs. 2 BGB
§ 139
§ 158 Abs. 1 BGB – ieS keine wirkliche Einwendung, dennoch gedanklich immer direkt mitberücksichtigen und prüfen!
§ 311a Abs. 1 BGB
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