Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))
Ein Anspruch kann sich dabei unter anderem aus einem Schuldverhältnis ergeben. Unter „Anspruch entstanden“ ist neben der wirksamen Entstehung (z. B. iFe eines Schuldverhältnisses) weiter zu prüfen, ob diesem auch keine rechtshindernden Einwendungen entgegenstehen, die den Anspruch von vorneherein gar nicht wirksam entstehen lassen.
Merke: Jede Forderung aus einem Schuldverhältnis stellt einen Anspruch dar, jedoch muss nicht jeder Anspruch auf einem Schuldverhältnis beruhen.
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