II. Nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung, § 326 Abs. 1 BGB

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))

Dieser gesetzliche Rücktrittsgrund setzt folgende Voraussetzungen voraus:

1. Pflichtverletzung iFe nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung

Der § 323 Abs. 1 BGB erfasst ausschließlich die vollständige Nichterbringung der Leistung (teilweises Erbringen wird hingegen von § 323 Abs. 5 BGB erfasst) sowie die nicht vertragsgemäße Erbringung der Leistung bzw. die Schlechtleistung. Der Anspruch ist verschuldensunabhängig und setzt demnach kein Vertretenmüssen voraus.

Wichtig: Hier geht es um die Erfüllung einer Leistungspflicht, auf die sich der Primäranspruch des Gläubigers beziehen muss.

2. Fällige, durchsetzbare und einredefreie Möglichkeit der Leistung

3. Fruchtlos abgelaufene Frist

Ausnahmen nach denen eine Fristsetzung entbehrlich ist, regelt der Abs. 2:

    Nr. 1 = ernsthafte und endgültige Verweigerung der Leistung
    Nr. 2 = relatives Fixgeschäft

      (Vorsicht! Ein absolutes Fixgeschäft würde zu einer Unmöglichkeit führen)
    Nr. 3 = Bei besonderen Umständen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen
    (Generalklausel)

4. Kein Ausschluss des Rücktrittsrechts

a) nach § 323 Abs. 6 BGB

Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger allein oder weitüberwiegend für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, verantwortlich ist oder dieser Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Annahmeverzug ist.

b) nach § 218 Abs. 1 S. 1 BGB

Sofern der Primäranspruch verjährt ist und die Einrede der Verjährung vom Schuldner erhoben wurde, ist das Rücktrittsrecht gem. § 218 Abs. 1 S. 1 BGB ausgeschlossen.

Merke: Das Rücktrittsrecht ist ein Gestaltungsrecht und kein Anspruch. Es kann folglich nicht verjähren, deswegen gibt es den § 218 Abs. 1 BGB (lesen!).