Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))
Dieser gesetzliche Rücktrittsgrund setzt folgende Voraussetzungen voraus:
1. Pflichtverletzung iFe nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung
Der § 323 Abs. 1 BGB erfasst ausschließlich die vollständige Nichterbringung der Leistung (teilweises Erbringen wird hingegen von § 323 Abs. 5 BGB erfasst) sowie die nicht vertragsgemäße Erbringung der Leistung bzw. die Schlechtleistung. Der Anspruch ist verschuldensunabhängig und setzt demnach kein Vertretenmüssen voraus.
Wichtig: Hier geht es um die Erfüllung einer Leistungspflicht, auf die sich der Primäranspruch des Gläubigers beziehen muss.
2. Fällige, durchsetzbare und einredefreie Möglichkeit der Leistung
3. Fruchtlos abgelaufene Frist
Ausnahmen nach denen eine Fristsetzung entbehrlich ist, regelt der Abs. 2:
Nr. 1 = ernsthafte und endgültige Verweigerung der Leistung
Nr. 2 = relatives Fixgeschäft
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(Vorsicht! Ein absolutes Fixgeschäft würde zu einer Unmöglichkeit führen)
(Generalklausel)
4. Kein Ausschluss des Rücktrittsrechts
a) nach § 323 Abs. 6 BGB
Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger allein oder weitüberwiegend für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, verantwortlich ist oder dieser Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Annahmeverzug ist.
b) nach § 218 Abs. 1 S. 1 BGB
Sofern der Primäranspruch verjährt ist und die Einrede der Verjährung vom Schuldner erhoben wurde, ist das Rücktrittsrecht gem. § 218 Abs. 1 S. 1 BGB ausgeschlossen.
Merke: Das Rücktrittsrecht ist ein Gestaltungsrecht und kein Anspruch. Es kann folglich nicht verjähren, deswegen gibt es den § 218 Abs. 1 BGB (lesen!).