Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))

Die Voraussetzungen der Aufrechnung sind im § 387 BGB im Einzelnen dargestellt:

a) Aufrechnungslage, § 387 BGB

aa) Gegenseitigkeit der Forderung. Eine solche liegt vor, wenn jede Partei zueinander zugleich Gläubiger als auch Schuldner des anderen ist.

(1) Hauptforderung (= Passivforderung)
Die Forderung des Aufrechnungsgegners gegen die aufgerechnet wird.

(2) Gegenforderung (= Aktivforderung)
Die Forderung des Aufrechnenden mit der aufgerechnet wird.

Merksatz: Die „GG“-Forderung – Dort wo der Aufrechnende Gläubiger ist, ist die Gegenforderung und das andere die Hauptforderung.

(3) Ausnahme: im Fall einer Abtretung der Forderung kann der Schuldner gem. § 406 BGB mit einer ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung aufrechnen.

bb) Gleichartigkeit der Forderungen

– d.h. sie müssen auf denselben Gegenstand gerichtet sein (Geld- oder Gattungsschulden).

cc) Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Gegenforderung, §§ 387, 390 BGB

– d.h. fällig gem. § 271 BGB und einredefrei gem. § 390 BGB.

Wichtig: Ausnahme gem. § 215 BGB
Grundsätzlich kann mit einer verjährten Forderung nicht aufgerechnet werden. Außer die verjährte Gegenforderung war beim Eintritt der Aufrechnungslage – d.h. in dem Zeitpunkt, in dem sich beide Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden (vgl. § 389 BGB) – noch nicht verjährt, dann bleibt die Aufrechnung möglich.

dd) Erfüllbarkeit der Hauptforderung

– d.h. der Aufrechnende muss die ihm obliegende Leistung bewirken können.

b) Aufrechnungserklärung, § 388 BGB

c) Kein Aufrechnungsverbot iSd §§ 391 ff. BGB

d) Wirkung

Die Haupt- und Gegenforderung erlöschen, soweit sie sich decken und zwar rückwirkend auf den erstmaligen Zeitpunkt der Entstehung der Aufrechnungslage (ex tunc) gem. § 389 BGB.

Beispiel: A schuldet dem B aus einem Kaufvertrag 1.000 €. B schuldet dem A noch aus einem gewährten Darlehen 500 €. Als B von A Zahlung verlangt erklärt dieser, ihm gegenüber die Aufrechnung. Der Anspruch des A gegen B aus dem Darlehen ist damit durch die Aufrechnung gem. § 389 BGB insoweit erloschen. A schuldet dem B nunmehr nur noch den restlich überschießenden Betrag iHv 500 €.
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