Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))
Die Voraussetzungen der Aufrechnung sind im § 387 BGB im Einzelnen dargestellt:
a) Aufrechnungslage, § 387 BGB
aa) Gegenseitigkeit der Forderung. Eine solche liegt vor, wenn jede Partei zueinander zugleich Gläubiger als auch Schuldner des anderen ist.
(1) Hauptforderung (= Passivforderung)
Die Forderung des Aufrechnungsgegners gegen die aufgerechnet wird.
(2) Gegenforderung (= Aktivforderung)
Die Forderung des Aufrechnenden mit der aufgerechnet wird.
Merksatz: Die „GG“-Forderung – Dort wo der Aufrechnende Gläubiger ist, ist die Gegenforderung und das andere die Hauptforderung.
(3) Ausnahme: im Fall einer Abtretung der Forderung kann der Schuldner gem. § 406 BGB mit einer ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung aufrechnen.
bb) Gleichartigkeit der Forderungen
– d.h. sie müssen auf denselben Gegenstand gerichtet sein (Geld- oder Gattungsschulden).
cc) Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Gegenforderung, §§ 387, 390 BGB
– d.h. fällig gem. § 271 BGB und einredefrei gem. § 390 BGB.
Wichtig: Ausnahme gem. § 215 BGB
Grundsätzlich kann mit einer verjährten Forderung nicht aufgerechnet werden. Außer die verjährte Gegenforderung war beim Eintritt der Aufrechnungslage – d.h. in dem Zeitpunkt, in dem sich beide Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden (vgl. § 389 BGB) – noch nicht verjährt, dann bleibt die Aufrechnung möglich.
dd) Erfüllbarkeit der Hauptforderung
– d.h. der Aufrechnende muss die ihm obliegende Leistung bewirken können.
b) Aufrechnungserklärung, § 388 BGB
c) Kein Aufrechnungsverbot iSd §§ 391 ff. BGB
d) Wirkung
Die Haupt- und Gegenforderung erlöschen, soweit sie sich decken und zwar rückwirkend auf den erstmaligen Zeitpunkt der Entstehung der Aufrechnungslage (ex tunc) gem. § 389 BGB.
Beispiel: A schuldet dem B aus einem Kaufvertrag 1.000 €. B schuldet dem A noch aus einem gewährten Darlehen 500 €. Als B von A Zahlung verlangt erklärt dieser, ihm gegenüber die Aufrechnung. Der Anspruch des A gegen B aus dem Darlehen ist damit durch die Aufrechnung gem. § 389 BGB insoweit erloschen. A schuldet dem B nunmehr nur noch den restlich überschießenden Betrag iHv 500 €.
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