Drittschadensliquidation (DSL)

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))

Goldene Regel: Erst wenn VSD (-), folgt die Prüfung der DSL!

I. Grundlegendes

Es gibt Fälle, bei denen aufgrund besonderer Umstände der Schaden nicht wie sonst bei einem Anspruchsberechtigten, sondern einem Dritten durch eine sog. zufällige Schadensverlagerung eintritt. Nach allgemeiner Ansicht ist ein solches Ergebnis dahingehend zu korrigieren, dass der Anspruchsberechtigte den Schaden geltend machen kann, sprich „liquidieren“ kann. Der Anspruchsberechtigte erteilt somit dem Geschädigten eine Einziehungsermächtigung, sodass er selbst den Anspruch in eigenem Namen geltend machen kann. Allerdings mit Leistung an den Geschädigten oder durch Abtretung gem. § 285 BGB, der auch eine dahin gehende Pflicht begründet.

II. Obersatz

In Betracht kommt ein Anspruch des Dritten auf Abtretung der dem A gegen B zustehenden Ansprüche nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation.

III. Voraussetzungen

- Grundvoraussetzung: VSD (-) -

1. Anspruchsberechtigter hat keinen Schaden
2. Dritter hat einen Schaden, aber keinen Anspruch
3. zufällige Schadensverlagerung im Sinne einer der anerkannten Fallgruppen:

    (1) obligatorische Gefahrtragungsregelungen: §§ 447 Abs. 1, 644 Abs. 1 S. 1 BGB
    (2) mittelbare Stellvertretung (= Handeln im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung)
      z. B. Kommissionär
    (3) Obhut für fremde Sachen
      z. B. Verwahrung
    (4) neu: § 241 BGB
       aber str. (!)

IV. Rechtsfolge

Der Schaden wird zum Anspruch gezogen und der Anspruchsberechtigte kann den Schaden des Dritten liquidieren. Der Dritte hat dann einen Anspruch auf Abtretung aus § 285 BGB (nach a.A. aus ergänzender Vertragsauslegung – kommen beide zum selben Ergebnis).

V. Abgrenzung

Bei dem VSD handelt es sich um eine Risikohäufung und der Anspruch wird im Grunde zum Schaden gezogen. Im Rahmen der DSL geht es um eine Risikoverlagerung, bei der der Schaden zum Anspruch gezogen wird, den anschließend der Geschädigte geltend machen kann.