III. Rechtsvernichtende Einrede aus § 242 BGB

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))

Der Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB kann drei verschiedene Fälle der rechtsvernichtenden Einrede begründen:

    1. Fälle des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens
    2. Des „dolo-agit“-Einwendung („sonst hätte er es gleich behalten können)
    3. Venire contra factum proprium (widersprüchliches Verhalten)

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