V. Anspruch gem. § 285 BGB auf Herausgabe des Surrogats

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))

1. Voraussetzungen

Bei dem § 285 BGB handelt es sich um eine eigenständige Anspruchsgrundlage, bei der der Gläubiger im Fall einer Leistungsbefreiung des Schuldners gem. § 275 Abs. 1-3 BGB von diesem, das anstelle dessen Erlangte (sog. Stellvertretendes commodum) herausverlangen kann, sofern er es aufgrund dessen erlangt hat. Hierbei ist es unerheblich, ob der Schuldner die Leistungsbefreiung zu vertreten hat oder zu welchem Zeitpunkt die Unmöglichkeit eingetreten ist.

Es handelt sich bei dem § 285 BGB um einen verschuldensunabhängigen Anspruch. Das stellvertretende commodum kann sich z. B. auf einen Anspruch des Schuldners gegen seine Versicherung beziehen oder, sofern diese schon gezahlt hat, auf die Herausgabe des bereits ausgezahlten Geldes. Es würde sich bei den benannten Surrogaten um sog. commodum ex re (lat. Nutzen aus der Sache) handeln, da sie unmittelbar aus der Sache resultieren. Weiter werden auch sog. commodum ex negotiatione (lat. Nutzen aus Gebrauch) erfasst, die sich aus den Verwendungen der Sache, z. B. durch Weiterverkauf ergeben.

Entscheidend ist nur, dass der geschuldete und der ersetzte Gegenstand identisch sind. Eine solche Identität iSe Wechselbeziehung zwischen den beiden Gegenständen ist zu bejahen, wenn der Ersatz gerade für den Gegenstand erlangt wurde, der nach dem Schuldverhältnis dem Gläubiger gebührte.

Beispiel: Wird die vermietete Sache zerstört, hat der Gläubiger keinen Anspruch auf eine daraufhin erfolgte Versicherungszahlung, da ihm nur der Gebrauch, nicht aber das Eigentum an der Sache zustand, für die aber die Versicherungszahlung erfolgte.

2. Prüfung

    a) Leistungsbefreiung des Schuldners gem. § 275 Abs. 1-3 BGB
    b) Erlangung eines Ersatzes oder Ersatzanspruchs
    c) adäquater Kausalzusammenhang („infolge“)
    d) Identität von geschuldetem und ersetztem Gegenstand