Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))

Die dritte Kategorie der Leistungsstörung ist die Schlechterfüllung. Sie erfasst alle Pflichtverletzungen des Schuldners, die keinen Fall der Nichterfüllung oder des Verzuges darstellen. Der wohl wichtigste Fall einer Schlechtleistung ist die Erbringung einer Leistung, die Qualitativ hinter der geschuldeten Leistung zurückbleibt. Er verletzt damit seine (Haupt-) Leistungspflicht. Solche ergeben sich idR bereits aus dem konkreten Schuldverhältnis und kommen sowohl bei jeder Art von vertraglichen Leistungspflichten als auch bei Primärpflichten aus gesetzlichen Schuldverhältnissen in Betracht.

Examensrelevant sind vor allem Schlechtleistungen iRe Kauf-, Werk- oder Mietvertrages. Hierfür greifen je nach Vertragstyp Sonderregelungen, die im Schuldrecht BT geregelt sind und im Rahmen dessen dargestellt werden sollen.