Autorin: Yvonne Mannsfeld
Abschließend ist zu prüfen, ob der wirksam entstandene Anspruch auch durchsetzbar ist bzw. ob diesem eine vorübergehende oder dauerhafte (d.h. rechtshemmende) Einrede entgegensteht.
I. Arten von rechthemmenden Einreden
1. dauerhafte (= peremptorische) Einreden
2. aufschiebende (= dilatorische) Einreden
3. anspruchseinschränkende Einreden
II. wichtige Einreden
1. Stundung, § 205 BGB
- kommt durch Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger zustande und schiebt die Fälligkeit des Anspruches hinaus,
- sie hindert damit die Geltendmachung des Anspruches, wobei die Erfüllbarkeit bestehen bleibt („man kann leisten, muss aber nicht“).
2. Verjährung, §§ 194 ff. BGB
3. Zurückbehaltungsrecht, gem. § 273 BGB (§ 1000 BGB)
4. Einrede des nicht erfüllten Vertrages, § 320 BGB (als Unterfall des § 273 BGB)
5. Mängeleinreden, §§ 438 Abs. 4, 634a Abs. 4 S. 2 BGB
6. Einrede der Bereicherung, § 821 BGB
7. Arglisteneinrede, § 853 BGB
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