Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))

Hiernach erlischt das Schuldverhältnis, wenn der Gläubiger dem Schuldner die Schuld durch Vertrag erlässt. Der Begriff des Schuldverhältnisses muss hier im engeren Sinne verstanden werden, denn es erlischt allein die Forderungsbeziehung zwischen Gläubiger und Schuldner. Voraussetzung ist dafür ein Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner. Ein einseitiger Verzicht des Gläubigers führt nicht zum Erlöschen der Forderung, sondern kann allenfalls als Angebot zum Abschluss eines Erlassvertrages verstanden werden, die der Schuldner entsprechend annehmen kann.

Exkurs: Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft
Der Erlassvertrag unterscheidet sich in seinem Inhalt und seinen Rechtswirkungen maßgeblich von anderen Verträgen, wie z. B. Kauf-, Werk-, Mietverträge oder andere. Bei diesen handelt es sich um sog. Verpflichtungsgeschäfte, die zwischen den Parteien Forderungsbeziehungen begründen. Eine Partei (der Gläubiger) kann von der anderen Partei (dem Schuldner) eine bestimmte Leistung fordern, zu dessen Erbringung der Schuldner auch verpflichtet ist.

Bei dem Erlassvertrag bspw. handelt es sich hingegen um ein sog. Verfügungsgeschäft. Rechtsgeschäfte, die ein Recht unmittelbar übertragen, ändern, belasten oder aufheben werden kurz auch „Verfügungen“ genannt. Den Erlassvertrag führt unmittelbar zu einer Rechtsänderung, und zwar wird durch diesen die Forderung zum Erlöschen gebracht. Es handelt sich bei diesem folglich eine Verfügung darstellt.

Die meisten Verfügungsgeschäfte gehören dem Sachenrecht an – sie beziehen sich auf eine Rechtsänderung an einer Sache und nennt sie daher auch „dingliche Rechtsgeschäfte“ – sodass es hier bei der kurzen Unterscheidung bleiben soll (mehr dazu im SachenR Skript).
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