Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))
Ein weiteres wichtiges Sekundärrecht stellt das Rücktrittsrecht dar. Dadurch soll die vor dem Vertragsschluss bestehende Rechtslage (sog. Status quo) wiederhergestellt werden, indem der Vertrag rückgängig gemacht wird. Die noch bestehenden Erfüllungsansprüche erlöschen für die Zukunft (ex nunc) nach § 346 BGB, der auch als entsprechende Einwendung geltend gemacht werden kann und die bereits erbrachten Leistungen sind zurück zu gewähren, ebenfalls nach § 346 Abs. 1 BGB, der dann auch als entsprechende Anspruchsgrundlage herangezogen wird.