Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))
a) richtige Leistung
Das Schuldverhältnis erlischt gem. § 362 Abs. 1 BGB, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger „bewirkt“ wird.
Beachte: „Schuldverhältnis“ ist hier ieS als Anspruch iSd § 194 Abs. 1 BGB zu verstehen.
Der § 362 Abs. 1 BGB ist ergebnisorientiert, sodass eine Bewirkung in diesem Sinne erst mit Leistungserfolg eintritt. Eine Ausnahme liegt vor, wenn die geschuldete Leistung dabei nur in der Vornahme einer bestimmten Handlung besteht, dann tritt der Erfolg durch dessen Vornahme ein.
Zum Beispiel:
A soll auf einer Party Musik spielen. Mit dem Spielen der Musik auf der Party kommt er demnach der vereinbarten Tätigkeit nach. Ein darüber hinausgehender Erfolg ist nicht geschuldet, sodass durch die Tätigkeit bzw. der Handlung des A Erfüllung eintritt.
Soll A hingegen ein Lied komponieren, tritt der Leistungserfolg erst mit dessen Fertigstellung ein. In diesem Fall handelt es sich um einen Werkvertrag, bei dem es um die Herstellung des versprochenen Musikstückes (=Werk) geht.
→ Es handelt sich bei dieser Erfolgsbezogenheit auch um die mögliche Unterscheidung zwischen einem Dienst- und einem Werkvertrag.
Good to know: Der BGH sieht in dem (Ab-) Spielen von Musik grundsätzlich einen Dienstleistungsvertrag. Sobald jedoch das Spielen von klassischer Musik Vertragsinhalt wird, handelt es sich – aufgrund der zu erfolgenden Interpretation der klassischen Werke – um einen Werkvertrag.
aa)
Beispiel:
A schuldet B aus einem Kaufvertrag 4.000 € gem. § 433 Abs. 2 BGB und aus einem Werkvertrag noch einmal 4.000 € gem. § 631 Abs. 1 BGB. A zahlt dem B einen Betrag von 4.000 €.
Hier kann sich die Frage stellen, welche der Forderungen durch die Zahlung getilgt werden sollte. Grundsätzlich ist A gem. § 366 Abs. 1 BGB berechtigt, bei der Leistung zu bestimmen, auf welche Forderung er leisten möchte. Dabei handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die auch konkludent vorgenommen werden kann. Nur sofern der A eine derartige Erklärung unterlässt, regelt der § 366 Abs. 2 BGB (lesen!) die zu erfolgende Anrechnung.
bb)
Immer noch sehr umstritten ist, ob für die Erfüllung eine tatsächliche Handlung genügt oder ob hierfür ebenfalls ein eigenständiges Rechtsgeschäft in Form eines Erfüllungsvertrages zwischen Gläubiger und Schuldner erforderlich ist. Von Bedeutung ist dies in den Fällen, in denen der Gläubiger minderjährig ist und dem entsprechend keinen wirksamen Vertrag schließen kann.
e.A. im Schrifttum vertritt die Vertragstheorie
Sie fordert neben dem tatsächlichen Bewirken der Leistung eine vertragliche Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner. In dieser Einigung sei der Zweck der Leistung zur Erfüllung der darauf gerichteten Forderung zu vereinbaren.
Für ein solches Rechtsgeschäft benötigt ein Minderjähriger eine Zustimmung gem. § 107 BGB seiner gesetzlichen Vertreter, da die Erfüllung zu dem Verlust seines Anspruches führen würde und es sich demnach um ein für ihn nachteiliges Rechtsgeschäft handelt. An den Minderjährigen kann somit keine wirksame Erfüllung der Forderung ohne die Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter erfolgen.
a.A. die sog. modifizierte (eingeschränkte) Vertragstheorie
Sie hält einen Erfüllungsvertrag nur in solchen Fällen für erforderlich, in denen für die Herbeiführung des Leistungserfolges ein Rechtsgeschäft erforderlich ist.
Zum Beispiel iRe Kaufvertrages tritt der vom Käufer herbeizuführende Leistungserfolg im Falle der Barzahlung erst durch Übereignung des Geldes ein, sodass diese Übereignung als Rechtsgeschäft einen Erfüllungsvertrag erforderlich machen würde.
Für einen Minderjährigen würde sich demnach auch nach dieser Ansicht idR kein anderes Ergebnis ergeben.
h.M. (BGH) vertritt die sog. Theorie der realen Leistungsbewirkung
Sie lässt für die Erfüllung die reale Bewirkung bzw. Vornahme der Leistung genügen. Diese Ansicht ist vorzugswürdig, denn für sie spricht der Wortlaut des § 362 Abs. 1 S. 1 BGB „bewirken“.
Hinsichtlich des Minderjährigen ergibt sich hiernach kein anderes Ergebnis. So muss die Person, an die die Leistung erfolgt, zur Annahme befugt sein. Dies wird auch als „Empfangsbefugnis“ bezeichnet und bedarf im Falle eines minderjährigen Gläubigers die Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter.
c) richtiger Leistender
Grundsätzlich hat der Schuldner die Leistung zu erbringen, kann sich aber ebenso wie der Gläubiger Gehilfen oder Boten zur Hilfe nehmen, sofern keine höchstpersönliche Leistungspflicht des Schuldners vorliegt, gem. § 267 Abs. 1 BGB. Dafür muss aber eine Tilgungsbestimmung des Dritten gegeben sein – d.h. zumindest konkludent eine Erklärung erfolgen, dass für den Schuldner in eigenem Namen geleistet wird – und es darf weder ein Widerspruch des Schuldners noch eine Ablehnung des Gläubigers gem. § 267 Abs. 2 BGB vorliegen.
Wichtig: Nur wenn der Schuldner verpflichtet ist, persönlich zu leisten, kann der Gläubiger darauf bestehen, dass der Schuldner die Leistung selbst vornimmt. In anderen Fällen darf der Gläubiger die ihm angebotene Leistung nur ablehnen, sofern ein Widerspruch seitens des Schuldners hinsichtlich der Erfüllung durch einen Dritten vorliegt.
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