Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))
Überblick über die verschiedenen Störungsarten
Anknüpfungspunkt einer jeden Störung ist der objektive Verstoß gegen eine sich aus dem Schuldverhältnis ergebende Pflicht.
Definition: Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn die tatsächlich erbrachte Leistung hinter der versprochenen Leistung objektiv zurückbleibt.
Die konkreten Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung richten sich nach der Art des Pflichtverstoßes. Dabei gibt es drei verschiedene Arten:
1. Die geschuldete Leistung wird vom Schuldner gar nicht erbracht – Fall der Nichterfüllung.
2. Die Leistung erfolgt verspätet bzw. die nicht rechtzeitige Vornahme der Leistungshandlung – Fall des Verzuges.
3. Der Schuldner leistet rechtzeitig, aber nicht wie geschuldet oder nicht vertragsgemäß – Fall der Schlechtleistung.
Wichtig: Dies entspricht auch der Prüfungsreihenfolge!