Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger
Beim LG: nicht erforderlich. Ggf. „Rechtsmittelbelehrung gem. § 232 ZPO“
Ausnahme:
- Teil-VU (Rechtsmittel = Einspruch)
- Beschlüsse nach § 91a / § 269 III S. 3 ZPO; Kostenentscheidung in Urteilen nach teilweiser Erledigungserklärung/ Klagerücknahme (Rechtsmittel = Beschwerde, da Kostenentscheidung als Beschluss ergeht.)
Beim AG:
Über > EUR 600,00 „anfechtbare Beschlüsse“ § 511 II S.1 ZPO (+)
Unter < EUR 600,00 (-)
Unterschrift Richter
(Streitwertbeschluss)
Beschluss in pp.
„Der Streitwert wird gem. § … ZPO auf EUR X festgesetzt.“
XXX
(Unterschrift der Richter)