13. Klagen auf künftige Leistung § 259 ZPO

Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger

„Die Klage ist zulässig …. Dem steht nicht entgegen, dass diese auf eine zukünftige Leistung gerichtet ist. Nach § 259 ZPO ist dies immer dann zulässig, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Dies ist hier der Fall. Der Beklagte bestreitet alle Ansprüche, sodass die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass er sich bei Eintritt der Fälligkeit des Anspruchs auch dessen Erfüllung entziehen wird.“