A. RUBRUM

Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger

Aufbau im Putzo § 313

A. RUBRUM (Putzo § 313 Rn. 2)

Az. (1 O 123/20)

Schaubild 1 Zivilurteil

hat die X. Zivilkammer des AG/LG XY
durch den Richter … am LG/AG XY als Einzelrichter (im schriftlichen Verfahren mit einer Erklärungsfrist bis zum (Datum)) auf die mündlich Verhandlung vom (Datum)
für Recht erkannt.:

TENOR (eingerückt)

I. Bezeichnung der Entscheidung

Grundsätzlich: Urteil

Besondere Entscheidungen:

- Versäumnisurteil (VU)
- Teilurteil
- Schlussurteil
- Vorbehaltsurteil
- Grundurteil

II. Bezeichnung der Parteien (Putzo § 313 Rn. 3+4)

  • gesetzlicher Vertreter: voller Name + Adresse
  • Parteien kraft Amtes (Insolvenzverwalter/Testamentsvollstrecker) = gesetzliche Prozessstandschafter: volle Personalien + Anschrift + Funktion (als Insolvenzverwalter über das Vermögen des...)
  • Nebenintervenient/ Streitverkündete (wenn beigetreten) im Anschluss an beigetretene Partei

Parteiänderung

  • Erweiterung: Aufnehmen ohne Nennung des Eintritts
  • Ausscheiden: Nur aufnehmen, wenn von Urteil (Kostenentscheidung betroffen)
    • gilt auch bei Klagerücknahme gegenüber einzelnen Streitgenossen (Beschluss § 269 III ZPO schon ergangen?)
    • gewillkürter Parteiwechsel § 269 III ZPO analog
    • gesetzlicher Parteiwechsel § 239 ZPO: nur neue Partei

Gesetzliche Prozessstandschaft § 265 ZPO

Rechtsstreit muss nur zwischen bisherigen Parteien fortgeführt werden

Wechsel Prozessbevollmächtigter

Maßgeblich: Letzte mündliche Verhandlung