Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger
Aufbau im Putzo § 313
A. RUBRUM (Putzo § 313 Rn. 2)
Az. (1 O 123/20)

hat die X. Zivilkammer des AG/LG XY
durch den Richter … am LG/AG XY als Einzelrichter (im schriftlichen Verfahren mit einer Erklärungsfrist bis zum (Datum)) auf die mündlich Verhandlung vom (Datum)
für Recht erkannt.:
TENOR (eingerückt)
I. Bezeichnung der Entscheidung
Grundsätzlich: Urteil
Besondere Entscheidungen:
- Versäumnisurteil (VU)
- Teilurteil
- Schlussurteil
- Vorbehaltsurteil
- Grundurteil
II. Bezeichnung der Parteien (Putzo § 313 Rn. 3+4)
- gesetzlicher Vertreter: voller Name + Adresse
- Parteien kraft Amtes (Insolvenzverwalter/Testamentsvollstrecker) = gesetzliche Prozessstandschafter: volle Personalien + Anschrift + Funktion (als Insolvenzverwalter über das Vermögen des...)
- Nebenintervenient/ Streitverkündete (wenn beigetreten) im Anschluss an beigetretene Partei
Parteiänderung
- Erweiterung: Aufnehmen ohne Nennung des Eintritts
- Ausscheiden: Nur aufnehmen, wenn von Urteil (Kostenentscheidung betroffen)
- gilt auch bei Klagerücknahme gegenüber einzelnen Streitgenossen (Beschluss § 269 III ZPO schon ergangen?)
- gewillkürter Parteiwechsel § 269 III ZPO analog
- gesetzlicher Parteiwechsel § 239 ZPO: nur neue Partei
Gesetzliche Prozessstandschaft § 265 ZPO
Rechtsstreit muss nur zwischen bisherigen Parteien fortgeführt werden
Wechsel Prozessbevollmächtigter
Maßgeblich: Letzte mündliche Verhandlung