Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger
„Das angerufene Gericht ist nach §§ 12, 13 ZPO als Gericht des Wohnsitzes des Beklagten örtlich zuständig.“
Beachte: § 261 III Nr. 2 ZPO Perpetuatio Fori = Eine einmal begründeteZuständigkeit eines Gerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.
Ausnahme: gilt nicht bei sachlicher Zuständigkeit und Veränderung AG-Zuständigkeit zu LG-Zuständigkeit + Antrag nach § 506 ZPO. ABER: Änderung der sachlichen Zuständigkeit von LG zu AG § 261 III Nr. 2 ZPO (+)!
„…(s.o.) Die örtliche Zuständigkeit ändert sich auch nicht dadurch, dass der Beklagte am (Datum), mithin nach Klagezustellung nach Stadt XY gezogen ist. Denn gem.§ 261 III Nr. 2 ZPO wird die Zuständigkeit des Prozessgerichts durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.“
„...(s.o.) Die von den Parteien getroffene Gerichtsstandsvereinbarung steht dem nicht entgegen. Bei umfassender Würdigung des Parteiwillens und der jeweiligen Interessenslage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist die getroffene Vereinbarung nicht ausschließlicher Gerichtsstand, sondern lediglich als zusätzlicher Gerichtsstand zu werten. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass.... (Es kann daher auch dahinstehen, ob die von den Parteien getroffene Vereinbarung wegen der ggf. fehlenden Kaufmannseigenschaft des Klägers überhaupt wirksam ist.) Da durch die Vereinbarung nur ein zusätzlicher Gerichtsstand geschaffen wurde, konnte der Kläger nach § 35 ZPO auswählen, vor welchem Gericht er die Klage erhebt.“
„... ggf. zusätzlich: Dem steht auch nicht § 40 II S. 2 ZPO entgegen, wonach ein Gerichtsstand durch rügeloses Verhandeln iSv § 39 ZPO dann nicht begründet wird, wenn für die Klage ein ausschließlicher Rechtsstreit besteht. Selbst wenn die Parteien den ausschließlichen Gerichtsstand wirksam vereinbart haben sollte, ist § 40 II S. 2 ZPO nicht einschlägig, weil diese Norm nur auf die Fälle der gesetzlich geregelten ausschließlichen Gerichtsstände anwendbar ist. (Eines richterlichen Hinweises bedurfte es vorliegend ebenfalls nicht. Denn nach § 504 ZPO ist ein solcher nur für Amtsgerichte, nicht aber für Verfahren vor den Landgerichten zwingend.“
- Erfüllungsort bei Gewährleistungsansprüchen
Grundsätzlich = Belegenheitsort der Sache
Beachte: iRd Nacherfüllung umstritten. BGH = Wohnsitz des Schuldners
- Erfüllungsort bei Überweisungen = §§ 270 IV, 269 I BGB qualifizierte Schickschuld
„Das Gericht ist nach § 29 ZPO zuständig. Danach ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Nach § 269 I BGB ist die streitige Verpflichtung an dem Ort zu erfüllen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnis seinen Wohnsitz hatte, wenn ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist. Für die Erfüllung der Kaufpreisforderung haben die Parteien vereinbart, dass der Kläger dem Beklagten den Betrag überweisen soll. Die Überweisung von Geld stellt gem. §§ 270 IV, 269 I BGB eine qualifizierte Schickschuld dar, die am Wohnsitz des Schuldner zu erfüllen ist. Dies ist hier Stadt X, wo der Beklagte als Schuldner zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses wohnte.“
= immer qualifizierte Prozessvoraussetzung!
„Das Gericht ist nach § 32 ZPO als Ort der unerlaubten Handlung örtlich zuständig. Dies folgt aus der Lehre der sogenannten qualifizierten Prozessvoraussetzungen. Dabei handelt es sich um Voraussetzungen, die sowohl für die Zulässigkeit, als auch für die Begründetheit der Klage vorliegen müssen. Aus Gründen der Prozessökonomie und der Rechtssicherheit wird in derartigen Fällen ausnahmsweise der Vorrang der Prüfung der Zulässigkeit vor der Begründetheit durchbrochen. Wenn das Gericht seine Zuständigkeit nach § 32 ZPO verneint, würde lediglich ein Prozessurteil wegen der fehlenden örtlichen Zuständigkeit ergehen. Der Kläger könnte dann erneut eine Klage gegen den Beklagten mit dem selben Sachvortrag vor einem anderen Gericht erheben. Daher ist es ausreichend, wenn der Kläger schlüssig die Voraussetzungen für das Bestehen einer unerlaubten Handlung im Bezirk des angerufenen Gerichts vorträgt. Indem er vorträgt, der Beklagte habe ... hat er die Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung schlüssig dargelegt.“
Heilung durch rügeloses Verhandeln (+) § 39 ZPO (auch möglich bei fehlender sachlicher Zuständigkeit)
Ausnahme: Heilung nicht möglich bei gesetzlich normierten ausschließlichen Gerichtsständen § 40 II S. 2 ZPO
„Das hiesige Gericht ist jedenfalls nach § 39 ZPO örtlich zuständig. Danach wird die Zuständigkeit dadurch begründet, dass der Beklagte ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. In der Sitzung vom (Datum) hat der Beklagte – ohne die Zuständigkeit erneut zu rügen – den Antrag gestellt, die Klage abzuweisen. Der Umstand, dass er zuvor die Zuständigkeit schriftsätzlich gerügt hat, ändert nichts an der rügelosen Einlassung. Auch wenn die Rüge der fehlenden örtlichen Zuständigkeit auch ohne Widerholung oder Bezugnahme als aufrecht erhalten gilt, muss sich der Beklagte hier an seinem rügelosen Verhandeln festhalten lassen. Denn aus seiner vorbehaltlosen Antragstellung folgt, dass dieser die Zulässigkeitsrüge nicht länger aufrecht erhalten, sondern eine Entscheidung in der Sache herbeiführen wollte. Diese schützt ihn im Ergebnis wegen der umfassenden Rechtskraft mehr als ein bloßes Prozessurteil.“
Verweisungsbeschluss nicht wirksam bei Willkür(z.B. um Fallstatistik zu manipulieren)
„Das Gericht ist vorliegend durch den Verweisungsbeschluss des AG/LG X vom (Datum) örtlich zuständig geworden. Nach § 281 II S. 4 ZPO ist ein Verweisungsbeschluss für das Gericht, an das der Rechtstreit verwiesen wurde, bindend. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Verweisungsbeschluss als objektiv willkürlich ergangen anzusehen ist. Auch wenn die Verweisung vorliegend zu Unrecht erfolgt ist, weil der Rechtsstreit nicht an das eigentlich örtlich zuständige Gericht verwiesen wurde, besteht für das hiesige Gericht eine Bindungswirkung aufgrund des Beschlusses. Denn die fehlerhafte Verweisung stellt sich als bloßer Irrtum dar und nicht als ein Akt willkürlicher Nutzung des Verweisungsrechts.“