Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger
a. echt (Hilfsantrag gestellt, falls Hauptantrag (-)
- Wenn Hauptantrag (+), Hilfsantrag nicht erwähnen!
- Sofern Hauptantrag durch Aufrechnung (-), Hilfsantrag ebenfalls nicht erwähnen. (Eigentlich Hauptantrag (+)
- Wenn Hauptantrag (-)
1. Zulässigkeit + Unbegründetheit Hauptantrag
2. Zulässigkeit Klagehäufung § 260 ZPO
3. Zulässigkeit (insbesondere Innerprozessuale Bedingung)+ (Un)begründetheit Hilfsantrag
4. Nebenforderungen
5. Prozessuale Nebenentscheidungen + Rechtsmittelbelehrung
Auslegung, ob Teil des Hauptantrages gewollt oder ob durch Teilabweisung Bedingung eingetreten ist, dass nur noch über Hilfsantrag entschieden werden soll.
Sofern Auslegung ergibt, dass über Hilfsantrag entschieden werden soll:
1. Erörterung warum Entscheidung über Hilfsantrag
„Die Klage ist zulässig, aber nur hinsichtlich des Hilfsantrages begründet. Der Hauptantrag ist nur teilweise begründet. Dieser Teil, den der Kläger primär geltend gemacht hat, durfte das Gericht dem Kläger jedoch nicht zusprechen, weil durch die teilweise Unbegründetheit des Hauptantrages die Bedingung zur ausschließlichen Entscheidung über den Hilfsantrag eingetreten ist. Das Gericht hat den Vortrag des Klägers im Rahmen seiner Ausführungen zum Hilfsantrag so gewertet, dass dieser bereits eine Entscheidung über den Hilfsantrag dann begehrt, wenn dem Hauptantrag des Klägers nicht in voller Höhe stattgegeben wird. Vorliegend war der Hauptantrag zulässig aber nur zum Teil begründet…“
2. Prüfung Zulässigkeit + Begründetheit Hauptantrag
3. Erörterung Zulässigkeit Hilfsantrag (insbesondere Zulässigkeit innerprozessualer Bedingungen)
„Der hilfsweise geltend gemachte Antrag ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass dieser unter einer Bedingung gestellt worden ist…“
4. Begründetheit Hilfsantrages
5. Nebenforderungen
6. Prozessuale Nebenentscheidungen + Rechtsmittelbelehrung
Sofern trotz Teilabweisung über Hauptantrag entschieden wird:
1. Zulässigkeit Hauptantrag
2. Teilbegründetheit Hauptantrag
3. Nebenforderungen Hauptantrag
4. Erörterung Entscheidung über Hauptantrag und nicht über Hilfsantrag
„Das Gericht war trotz der teilweisen Unbegründetheit des Hauptantrages (geltend gemachter Zahlungsanspruch) gehalten, nur über diesen und nicht über den Hilfsantrag (Herausgabeanspruch) zu entscheiden. Aus dem Vortrag des Klägers geht nicht hervor, wann dieser vom Gericht eine Entscheidung nur über den Hilfsantrag begehrt, sodass das Gericht das Begehren des Klägers auslegen musste. Hierbei hat das Gericht die Entscheidung davon abhängig gemacht, was ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Kläger vorziehen würde.
- Angesichts der Tatsache, dass vorliegend der zuerkannte Teil des Hauptantrages den Wert des Hilfsantrages übersteigt, war nur über den Hauptantrag zu entscheiden./
- Aufgrund der Tatsache, dass der Hilfsantrag unbegründet ist, ist vorliegend davon auszugehen, dass der Kläger nur eine Entscheidung über den Hauptantrag begehrt.“
b. unecht (Hilfsantrag gestellt, falls Hauptantrag (+)
Hauptantrag (+)
1. Zulässigkeit + Begründetheit Hauptantrag
2. Zulässigkeit + Begründetheit Hilfsantrag
Hauptantrag (-), Hilfsantrag nicht erwähnen!
c. uneigentlich, eventuelle Klagehäufung (kumulative Verurteilung bei alternativer Vollstreckung)
Klageanträge in der Reihenfolge abhandeln, in der Anträge gestellt worden sind. (wie kumulative Klagehäufung)
d. alternative Klagehäufung (Begründung der Klage mit unterschiedlichen Lebenssachverhalten)
Wie Haupt- und Hilfsanträge, nur bzgl. unterschiedlicher Lebenssachverhalte