Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger
„... Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 23 Nr. 1, 71 I GVG.“
§ 5 ZPO - Addition der Streitwerte:
„...Der Streitwert beträgt hier nach § 5 ZPO EUR 6.000,00. Danach sind bei anfänglicher objektiver kumulativer/ unechter eventueller Klagehäufung die Streitwerte der einzelnen Anträge zu addieren. (Bei anfänglicher unechter eventueller Klagehäufung: ...Das folgt daraus, dass das Gericht für den gesamten Rechtsstreit zuständig sein muss und bei einer Entscheidung über den Hilfsantrag die Summe der Einzelstreitwerte den Betrag von EUR 5.000,00 übersteigen würde.)“
+ Formulierung zur Zulässigkeit objektiver Klagehäufung § 260 ZPO
Anfänglich echte eventuelle Klagehäufung:
„...Vorliegend begründet der EUR 5.000,00 übersteigende Wert des Hilfsantrages die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts. Denn bereits mit der Geltendmachung des Hilfsantrages wird dessen sofortige auflösend bedingte Rechtshängigkeit sowie eine aufschiebend bedingte Entscheidungsbefugnis des Gerichts begründet. Das Gericht muss daher auch für diesen Anspruch, über den es ggf. entscheiden muss, sachlich zuständig sein.“
(Sofern Hauptantrag (-):+ Zulässigkeit des Hilfsantrages: innerprozessuale Bedingung + wirtschaftlicher/ rechtlicher Zusammenhang)
+ Zulässigkeit objektiver Klagehäufung § 260 ZPO)
Beachte: § 261 III Nr. 2 und § 506 ZPO!
„... (Ausführungen zur Zulässigkeit der nachträglichen Klageerweiterung §§ 261 II, 263 ZPO + Zulässigkeit der objektiven Klagehäufung § 260 ZPO) Infolge der Klageerweiterung ist das Gericht nach §§ 1, 5 ZPO iVm §§ 23 Nr. 1, 71 I GVG auch sachlich zuständig geworden. Nach § 5 ZPO sind bei kumulierter Klagehäufung die Streitwerte der einzelnen Ansprüche zu addieren. Danach beträgt der Streitwert vorliegend nach § 5 ZPO EUR 5.500,00. Anhaltspunkte dafür, dass die Klage rechtsmissbräuchlich nachträglich nur zum Zwecke der Addition der Einzelstreitwerte erweitert wurde, um die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts zu begründen, sind nicht ersichtlich. Auch die Rüge des Beklagten, die nachträgliche Klageerweiterung ändere nach § 261 III Nr. 2 ZPO an der bereits begründeten Zuständigkeit des Amtsgerichts nichts, geht fehl. Denn § 506 ZPO schränkt diesen Grundsatz insofern ein, als dass bei einer Überschreitung des Zuständigkeitsstreitwerts für Amtsgerichte aufgrund einer Klageerweiterung auf Antrag einer Partei eine Verweisung an das Landgericht zu erfolgen hat. Dies rührt aus dem Rechtsgedanken, dass Amtsgerichte - abgesehen von den gesetzlich normierten Ausnahmen - nicht über Streitigkeiten entscheiden sollen, deren Streitwert EUR 5.000,00 übersteigt. Nichts anderes gilt, wenn ein zunächst sachlich unzuständiges Gericht angerufen wird, dieses im Laufe des Prozesses durch Klageerweiterung zuständig wird.“
Ausnahme: (-) bei Streitwertverringerung wegen Erledigung/ Klagerücknahme (LG -> AG) = § 261 III Nr. 2 ZPO (+): LG bleibt zuständig!