Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger
Grundsätzlich Zulässigkeit erst nach Zulässigkeit und Begründetheit der Klage erörtern!
Ausnahme: Erörterung der Zulässigkeit im Rahmen der Zulässigkeit bei
- petitorischer Widerklage
- §§ 504, 506 ZPO Wert der Widerklage eröffnet LG-Zuständigkeit
Voraussetzungen Widerklage:
- Identität der Parteien
- Selbes Gericht ist örtlich sowie sachlich zuständig
- Konnexität (Definition: Palandt § 273 Rn. 9)
Beachte: Erforderlichkeit der Voraussetzung = strittig! - BGH: Immer erforderlich.
- h.M.: grds. nicht erforderlich, nur zur Begründung des zusätzlichen Gerichtsstandes nach § 33 ZPO !
- Kein Ausschluss der Widerklage kraft Gesetz (z.B. § 595 ZPO iRv Urkundsprozessen (-))
Wenn Konnexität vorliegt/ erforderlich ist oder Heilung nach § 295 ZPO durch rügeloses Einlassen möglich: kein Streit!
a. örtliche Zuständigkeit
Grundsätzlich „normal“ nach §§ 12 ff ZPO
Ausnahme: für konnexe Widerklagen, bei denen die örtliche Zuständigkeit nach §§ 12 ff. ZPO von der örtlichen Zuständigkeit der Klage abweicht eröffnet § 33 ZPO einen zusätzlichen Gerichtsstand
„Die Klage ist zulässig ... (Erörterung Zulässigkeit + Begründetheit der Klage)
Die Widerklage ist ebenfalls zulässig und/ aber (un)begründet. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 33 ZPO. Danach bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für konnexe Widerklagen nach dem Gerichtsstand der Klage. Wie oben bereits dargestellt, ist das hiesige Gericht für die Klage örtlich zuständig. Zwischen Klage und Widerklage besteht auch Konnexität. Dies ist immer dann der Fall, wenn zwischen der Klage und der Widerklage ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis besteht, sodass es gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen Anspruch geltend gemacht und verwirklicht werden könnte. Ein solch innerer Zusammenhang besteht jedenfalls dann, wenn die beiden Ansprüche auf ein gemeinsames Rechtsverhältnis zurückzuführen sind. Dies ist hier der Fall. Beide Parteien machen Ansprüche aus dem selben Vertragsverhältnis geltend.“
b. sachliche Zuständigkeit
Rechtsgedanke § 33 ZPO: Zusammenhang/ Verbindung gewollt + §§ 504, 506 ZPO (angerufenes Gericht soll für gesamten Rechtsstreit zuständig sein)
Beachte: keine Addition iSv § 5 ZPO der Ansprüche von Klage und Widerklage!
„Die Klage ist zulässig ... (Erörterung Zulässigkeit + Begründetheit der Klage)
Die Widerklage ist ebenfalls zulässig und/ aber (un)begründet. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus §§ 12, 13 ZPO. Danach bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Beklagten, im Rahmen der Widerklage also nach dem Wohnsitz des Klägers. Der Kläger wohnt in Stadt X, für die das angerufene Gericht örtlich zuständig ist. Obwohl der Streitwert der Widerklage die Zuständigkeitsgrenze von EUR 5.000,00 nicht erreicht, ist das LG auch für die Widerklage sachlich zuständig. Dies folgt zum einen aus dem Rechtsgedanken von § 33 ZPO, wonach Klage und Widerklage bei einem bestehenden inneren Zusammenhang miteinander verbunden werden können. Zum anderen ist den §§ 504, 506 ZPO zu entnehmenden, dass das angerufene Gericht – wie in Verfahren mit Haupt- und Hilfsanträgen – für den gesamten Rechtsstreit sachlich zuständig sein muss, um umfassend entscheiden zu können. Daraus folgt, dass sich die sachliche Zuständigkeit für Widerklagen nach der sachlichen Zuständigkeit für die Klage bestimmt. Dies war – wie oben bereits geprüft – nach §§ 23 Nr. 1, 71 I GVG das Landgericht. Zwischen Klage und Widerklage besteht auch Konnexität. Konnexität liegt vor, wenn...(Erörterung Konnexität s.o. Punkt 3.o.aa.)“
c. streitgenössische Drittwiderklage
Widerklage richtet sich gegen Kläger und gegen einen Dritten = (+) wenn nachträgliche Parteierweiterung möglich §§ 59, 60 + §§ 263, 260 ZPO analog
Beispiel Verkehrsunfall: Kläger = Fahrzeughalter; Drittwiderbeklagter = Fahrzeugführer
„Die Klage ist zulässig ...
- Erörterung Zulässigkeit + Begründetheit der Klage
- Erörterung Zulässigkeit der Widerklage
- örtliche Zuständigkeit für Kläger und Dritten ggf. jeweils einzeln, wenn Zuständigkeit aus anderen Normen jeweils folgt (z.B. gegen Fahrer aus § 20 StVG)
- Konnexität
Der Beklagte konnte auch den Fahrzeugführer X als weiteren Widerbeklagten in den Prozess einbeziehen. Dies ist wegen der erforderlichen Parteiidentität bei Widerklagen immer dann möglich, wenn sich die Klage auch gegen den Kläger richtet und die Voraussetzungen der nachträglichen Parteierweiterung gegeben sind. Dies ist hier der Fall. Die Widerklage richtet sich auch gegen den Kläger. Der Kläger und der Dritte sind als Gesamtschuldner iSv. § 421 BGB einfache Streitgenossen nach §§ 59, 60 ZPO. Der Dritte konnte nach §§ 263 2. Alt. ZPO in den Streit mit einbezogen werden. Die Einbeziehung erweist sich nämlich als sachdienlich ... (Erörterung Sachdienlichkeit). Die Zulässigkeit der durch die Einbeziehung des Dritten entstandenen nachträglichen subjektiven Klagehäufung folgt aus § 260 ZPO analog.“
d. isolierte Drittwiderklage
- Widerklage richtet sich nur gegen Dritten
= Grds. (-) mangels Parteiidentität
Ausnahme: Voraussetzungen nachträglicher Parteierweiterung s.o. liegen vor + Bestehen eines untrennbaren inneren Zusammenhangs
- Kläger mach abgetretene Forderung geltend
- Kläger tritt in Prozessstandschaft auf
„Die Klage ist zulässig ... (Erörterung Zulässigkeit + Begründetheit der Klage)
Die Drittwiderklage ist ebenfalls zulässig. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 33 ZPO analog. Der Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass sich die Widerklage nicht auch gegen den Kläger richtet. Von dem Verbot im Rahmen der Drittwiderklage einen bislang nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten zu verklagen kann dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn der Streitgegenstand von Klage und Drittwiderklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind, durch die Einbeziehung des Dritten seine schutzwürdigen Interessen nicht verletzt werden und die Voraussetzungen der nachträglichen Parteierweiterung gegeben sind. Dies ist hier der Fall. Der enge tatsächliche und rechtliche Zusammenhang ergibt sich vorliegend daraus, dass die vom Beklagten geltend gemachte Gegenforderung sowohl den vom Kläger eingeklagten, an ihn vom Dritten abgetretenen Teil, als auch den beim Dritten verbliebenen restlichen Teil der Forderung betrifft. Das Gericht hat das Bestehen der Gegenforderung im Rahmen der Aufrechnung ohnehin zu prüfen, sodass es sachdienlich ist, die Drittwiderklage, bei der es um den Rest derselben Forderung geht, zuzulassen. Dieser Umstand macht die nachträgliche Parteierweiterung auch nach § 263 2. Alt ZPO analog zulässig.“
e. Hilfswiderklage (& unbedingte Widerklage)
- Zulässigkeit und Begründetheit der Klage
- Zulässigkeit der Widerklage
- Formulierung innerprozessuale Bedingung (Ausnahme vom Bestimmtheitsgrundsatz nach § 253 II Nr. 2 ZPO)
- Keine anderweitige Rechtshängigkeit § 261 III Nr. 1 ZPO, weil mit Gegenforderung im Rahmen der Klage Aufrechnung erklärt wurde (Aufrechnung = Verteidigungsmittel und keine Klage!)
- Konnexität folgt daraus, dass die mit Hilfswiderklage geltend gemachte Forderung (hilfsweise) zur Aufrechnung gestellt worden ist
„Die Klage ist zulässig ... (Erörterung Zulässigkeit + Begründetheit der Klage)
Die vom Beklagten hilfsweise erhobene Widerklage ist ebenfalls zulässig und/ aber (un)begründet. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 33 ZPO. Danach bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für konnexe Widerklagen nach dem Gerichtsstand der Klage. Wie oben bereits dargestellt, ist das hiesige Gericht für die Klage örtlich zuständig. Die Konnexität folgt vorliegend daraus, dass die mit der Hilfswiderklage geltend gemachte Forderung bereits im Rahmen der Klage hilfsweise zur Aufrechnung gestellt worden ist. (Dies gilt auch für die unbedingt erhobene Widerklage wegen des die Klageforderung übersteigenden Teils der Gegenforderung.) Entgegen der Ansicht des Beklagten, verstößt die hilfsweise Erhebung der Widerklage auch nicht gegen den in § 253 II Nr. 2 ZPO normierten Grundsatz der Bedingungsfeindlichkeit von Anträgen. Denn die Erfolglosigkeit der Klage und damit auch das Scheitern des Aufrechnungseinwands, ist allein von einer Entscheidung des Gerichts abhängig. Eine solch innerprozessuale Bedingung bewirkt keine Rechtsunsicherheit, wie sie § 253 II Nr. 2 ZPO verhindern versucht.
Auch der Umstand, dass der Beklagte die hilfsweise widerklagend geltend gemachte Forderung bereits hilfsweise zur Aufrechnung gestellt hat, führt auch nicht zu einer anderweitigen Rechtshängigkeit iSv § 261 III Nr. 1 ZPO. Durch die Aufrechnung, welche lediglich ein Verteidigungsmittel darstellt, wird der Anspruch nämlich nicht rechtshängig.“
f. Zwischenfeststellungswiderklage § 256 II ZPO
(+) bei Vorgreiflichkeit = Bedeutung der Feststellung geht über Rechtsstreit hinaus
z.B bei Dauerschuldverhältnisses und nur eine Monats-/Mietzahlung wird eingeklagt
„Die Klage ist zulässig ... (Erörterung Zulässigkeit + Begründetheit der Klage)
Die Widerklage ist ebenfalls zulässig und/ aber (un)begründet. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 33 ZPO. Danach bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit...(Erörterung Zuständigkeit Drittwiderklage).
Nach § 256 II ZPO kann der Beklagte im Rahmen einer Widerklage die Feststellung eines im Laufe des Prozesses streitig gewordenen Rechtsverhältnisses beantragen, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt. Das festzustellende Rechtsverhältnis muss mithin vorgreiflich für die Hauptklage sein und in seiner Bedeutung über den anhängigen Rechtsstreit hinausgehen. Dies ist hier der Fall. Die Frage, ob zwischen den Parteien ein Mietverhältnis besteht, geht über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Mietzinsen für die Monate von Juli 2017 bis Oktober 2019 hinaus.“
g. petitorische Widerklage § 864 II BGB analog
- vor Klage begründen, da Erfolg der Klage von der Widerklage abhängt
- Analogie (+): § 864 II BGB fordert rechtskräftiges Urteil. Noch nicht vorhanden, wird aber mit Titel direkt geschaffen. Vergleichbare Interessensalge (+) und verhindert unnötiges „hin- und herschieben“ eines Gegenstandes
„Die zulässige Klage ist unbegründet, weil die Widerklage zulässig und begründet ist. (Erörterung Zulässigkeit der Klage) Aus der Begründetheit der Widerklage folgt die Unbegründetheit der Klage. Dies folgt bei petitorischen Widerklagen aus § 864 II BGB analog, wonach ein auf verbotene Eigenmacht gestützter Anspruch erlischt, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass dem Täter ein Recht an der Sache zusteht, vermöge dessen er die Herstellung eines seiner Handlungsweise entsprechenden Besitzstandes verlangen kann. Wenn wie vorliegend der Beklagte sich noch nicht auf ein rechtskräftiges Urteil berufen kann, seine Widerklage aber begründet ist, hätte der Kläger bei Erfolg seiner Klage die Sache sofort wieder an den Beklagten herauszugeben, wenn er seinen titulierten Anspruch aus § 861 I BGB durchsetzen will. Da der Gesetzgeber dieses sinnlose Hin und Her durch § 864 II BGB eigentlich verhindert wollte, der vorliegende vergleichbare Fall aber von der Regelung nicht erfasst ist, liegt eine planwidrige Regelungslücke vor, die nur durch eine analoge Anwendung der Vorschrift geschlossen werden kann.
Die Widerklage ist auch zulässig. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 33 ZPO. Danach bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für konnexe Widerklagen nach dem Gerichtsstand der Klage. Wie oben bereits dargestellt, ist das hiesige Gericht für die Klage örtlich zuständig. Die Konnexität folgt vorliegend daraus, die Parteien um Rechte an der selben Sache streiten.
Das nach § 256 I ZPO erforderliche Feststellungsinteresse folgt aus dem Umstand, dass der Beklagte durch den Erfolg seiner Widerklage auf Feststellung den Klagenanspruch des Klägers zu Fall bringen kann. Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht § 863 BGB entgegen. Sinn und Zweck der Vorschrift ist die zügige Durchsetzung eines Anspruchs gestützt auf verbotene Eigenmacht zu ermöglichen. Der Sinn und Zweck wird durch eine petitorische Widerklage aber nicht vereitelt, wenn die Widerklage entscheidungsreif ist. Dies folgt wie oben bereits erörtert aus dem Rechtsgedanke des § 864 II BGB.
Die Widerklage ist auch begründet. Der Beklagte ist Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrrads...“