Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger
Verzichtbare Rügen müssen gem. § 296 III ZPO innerhalb der nach
- §§ 275, 276 ZPO gesetzten Klageerwiderungsfrist (bei schriftlichen Vorverfahren)
- bis zur ersten mündlichen Verhandlung § 282 III ZPO (ohne schriftliches Vorverfahren)
- innerhalb der Einspruchsfrist § 340 III ZPO (bei VU) geltend gemacht werden.
Verzichtbare Rügen: (vgl. Putzo § 253 Rn. 29-31; Vorbem. § 283 Rn. 10; § 296 Rn. 41)
- § 88 ZPO (Mangel der Vollmacht)
- § 269 IV ZPO (fehlende Kostenerstattung nach Klagerücknahme)
- §§ 110 ff. ZPO (fehlende Ausländersicherheit)
- § 1032 ZPO (Einrede der Schiedsvereinbarung)
„... Auch die vom Beklagten erhobene prozesshindernde Einrede der fehlenden Kostenerstattung nach § 269 IV ZPO steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Nach §§ 282 III S. 2, 296 III ZPO sind Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann innerhalb der nach §§ 275, 276 ZPO gesetzten Klageerwiderungsfrist zu erheben. Der Beklagte hat die Rüge am (Datum) und somit nach Ablauf der am (Datum) endenden Klageerwiderungsfrist erhoben. Entschuldigungsgründe i.S.v. § 296 III ZPO sind vorliegend weder ersichtlich noch hat der Beklagte geltend gemacht. Weil auf die Rüge der fehlenden Kostenerstattung nach zuvor erfolgter Klagerücknahme verzichtet werden kann, konnte der Beklagten mit diesem Einwand nicht mehr gehört werden.“