Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger
a. Primäraufrechnungen
= Verteidigung, die begründeten Anspruch zu Fall bringen soll
- Anspruch entstanden
- Anspruch nicht untergegangen -> Aufrechnung (+/-)
- Forderung standen sich von vornherein aufrechenbar gegenüber: Zinsen (-)
- Gegenforderung erst nach Geltendmachung des klägerischen Anspruchs entstanden: Zeitraum von Anspruchsentstehung Forderung bis Fälligkeit Gegenforderung Zinsen (+)
- Gegenforderung < Klageforderung: Zinsen bzgl. überschießenden Teil (+)
„…Das Gericht hat nun über das Bestehen der restlichen Forderung zu entschieden. Die zuvor dargestellten Grenzen der Rechtskraft führen lediglich dazu, dass das erkennende Gericht an die Rechtsauffassung des Gerichts nur hinsichtlich der Höhe über den dort entschiedenen Teil der Gegenforderung gebunden ist. Hinsichtlich des restlichen Teils der Gegenforderung, hat das hiesige Gericht eine eigene Entscheidung zu treffen und ist an die Rechtsauffassung des anderen Gerichts nicht gebunden.“
„Der Anspruch ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht nach §§ 389 ff. BGB erloschen, weil der hiesige Kläger in dem Verfahren vor dem AG/LG XY, Az. … mit dieser Forderung bereits die Aufrechnung gegen eine Forderung des Beklagten erklärt hat. Die Aufrechnung hat sich bereits aus prozessualen Gründen in jenem Verfahren nicht ausgewirkt. Nach entsprechender Anwendung von § 139 BGB führte dies auch zur Unwirksamkeit der materiell-rechtlichen Folgen der Aufrechnungserklärung. Nach § 139 BGB ist ein Rechtsgeschäft insgesamt nichtig, wenn ein Teil nicht zum Tragen kommt und anzunehmen ist, dass das Rechtsgeschäft nur dann gewollt war, wenn es insgesamt wirksam ist. So liegt der Fall auch hier. Der hiesige Kläger hat in jenem Verfahren die Aufrechnung zu spät erklärt, sodass diese nach § 296 ZPO zurückgewiesen wurde…“
b. Hilfsaufrechnungen
- Klage unbegründet: Hilfsaufrechnung nicht erwähnen!
- Klage begründet:
- Begründetheit des Anspruchs
- Zulässigkeit der Hilfsaufrechnung (insbesondere innerprozessuale Bedingung)
- Begründetheit der Hilfsaufrechnung