1. Voll abweisendes Urteil

Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger

„Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch (weder) aus § … (noch aus § … oder aus § … ) nicht zu.“

„Es kann dahinstehen, ob (Merkmal A) gegeben ist. Der Anspruch aus § … scheitert jedenfalls an…/ Sämtliche vertragliche Ansprüche scheitern vorliegend am fehlenden Rechtbindungswillen. Ein solcher ist nur gegeben, wenn…“

  • Ggf erörtern, dass dem Kläger auch kein Minus iSv § 308 ZPO zusteht
  • Nebenenforderungen (RA-Kosten/ Verzugszinsen) (-), mangels Hauptanspruch
  • Prozessuale Nebenentscheidungen (Kosten + Vollstreckbarkeit)