Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger
„Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch (weder) aus § … (noch aus § … oder aus § … ) nicht zu.“
…
„Es kann dahinstehen, ob (Merkmal A) gegeben ist. Der Anspruch aus § … scheitert jedenfalls an…/ Sämtliche vertragliche Ansprüche scheitern vorliegend am fehlenden Rechtbindungswillen. Ein solcher ist nur gegeben, wenn…“
- Ggf erörtern, dass dem Kläger auch kein Minus iSv § 308 ZPO zusteht
- Nebenenforderungen (RA-Kosten/ Verzugszinsen) (-), mangels Hauptanspruch
- Prozessuale Nebenentscheidungen (Kosten + Vollstreckbarkeit)