8. Keine anderweitige Rechtshängigkeit § 261 III Nr. 1 ZPO

Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger
Problem: Hilfsaufrechnung in anderem Verfahren

Ist keine Klage, sondern ein Verteidigungsmittel (Erfüllung)!

weiteres Problem: Rechtsschutzbedürfnis? Aufrechnung im anderen Verfahren = bessere Position?

(-), weil Ausgang des Rechtsstreits ungewiss + abwarten = unzumutbar!

„Auch der Umstand, dass der Kläger die hier zum Gegenstand gemachte Forderung bereits im Wege der Hilfsaufrechnung in dem Verfahren vor dem AG/LG XY, Az. ... geltend gemacht hat, macht die Klage nicht wegen anderweitiger Rechtshängigkeit iSv § 261 III Nr. 1 ZPO unzulässig. Denn durch die Geltendmachung der Forderung im Wege der Hilfsaufrechnung in einem anderen Prozess wird keine anderweitige Rechtshängigkeit begründet. Die Aufrechnung selbst ist keine Klage iSv § 261 ZPO, sondern lediglich Verteidigungsmittel. Mit ihr beruft sich der hiesige Kläger im anderen Verfahren darauf, dass die dortige Klageforderung aufgrund materiellen Rechts erloschen ist.
Dem Kläger fehlt auch nicht das zur Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil die Aufrechnung im Parallelverfahren im Erfolgsfall dem Kläger eine bessere Rechtsposition in Form der sofortigen Befriedigung verschafft, anstatt eines noch zu vollstreckenden Titels. Es ist dem Kläger nicht zuzumuten, den Ausgang des Parallelverfahrens abzuwarten um Gewissheit darüber zu erlangen, ob seine dortige Hilfsaufrechnung überhaupt zum Tragen kommt und wie dann hierüber entschieden wird. Dies wäre mit dem auch im Verfahrensrecht bestehenden Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, sodass dem Kläger vorliegend auch das Rechtschutzbedürfnis zuzusprechen war.“

Problem: anhängiges Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz

= unterschiedlicher Streitgegenstand (unterschiedlicher Antrag: nur einstweilige/ vorläufige Regelung im Gegensatz zum Klageweg = endgültige Regelung)