Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger
Begründet: nur eine Anspruchsgrundlage (AGL) erörtern.
Falsch: „Im Übrigen steht dem Kläger der Anspruch auch aus §… zu“
= Verstoß gegen § 313 III ZPO!!! Auf weiteren AGL „beruht“ Urteil nicht!
Unbegründet: sämtliche AGL prüfen, aber direkt auf ablehnendes Merkmal springen, begründen und Anspruch ablehnen.