Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger
1. Kosten
„Die Kostenentscheidung ergibt sich aus / folgt aus
- § 91 I S. 1 ZPO.“
- § 92 I S. 1 1. Alt ZPO“
- § 92 I S. 1 2. Alt ZPO“
- § 92 II ZPO“
VU
„Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91/92 i.V.m. 344 ZPO“
Verweisung § 281 ZPO
„Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91/92 i.V.m. 281 III S. 2 ZPO“
Mehrere Beklagte
„Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91/ 92 i.V.m. 100 II/ III ZPO“
Beachte: Nach Baumbach, wenn Beklagte unterschiedlich unterliegen. Ggf. Berechnung erörtern.
Nebenintervention § 101 ZPO
„Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91/92 i.V.m. 101 ZPO.“
Klagerücknahme § 269 ZPO
„Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91/92 i.V.m. 269 III S. 3 ZPO. Der Beklagte hat auch den Teil der Kosten zu tragen, der auf den durch den Kläger zurückgenommenen Teil der Klage entfällt. Nach § 269 III S. 3 ZPO bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe entsprach es der Billigkeit, dem Beklagten diese Kosten aufzuerlegen. Durch die Zahlung von EUR X am (Datum) durch den Beklagten an den Kläger ist der Grund zur Klage noch vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit weggefallen. Ohne die Zahlung dieses (Teil-)Betrages hätte der Kläger mit der ursprünglichen Klage, wie oben bereits ausgeführt wurde, insgesamt Erfolg gehabt. Der Beklagte hätte danach insoweit die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen gehabt.“
Übereinstimmende Teilerledigungserklärungen
„Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 I, 91a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über den darauf entfallenden Teil der Kosten nach § 91a ZPO auf Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes unter Berücksichtigung billigen Ermessens zu entscheiden. Danach hat der Beklagte auch diesen Teil der Kosten zu tragen. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, wäre der Beklagte ohne die (Teil-)Zahlung in vollem Umfang unterlegen gewesen. Insoweit hätte er die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen gehabt. Es entspricht damit der Billigkeit den Kläger nicht mit diesen Kosten zu belasten.“
2. Vorläufige Vollstreckbarkeit
„Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus
- §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO
- §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO
- §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO
- §§ 709 S. 2 ZPO <-> §709 S. 1 ZPO“
(Geldforderung) (Nichtgeldforderung)
VU
Beachte: „…iVm § 709 S. 3 ZPO“
Teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung/ Rücknahme
Beachte: „…iVm § 794 I Nr. 3 ZPO“
Teil der Kosten, der auf den erledigt/ zurückgenommenen Teil der Klage entfällt: ohne Sicherheitsleistung! (§§ 794 I Nr. 3, 91a II/ 269 III S. 3 ZPO)
Vollstreckungsschutzanträge §§ 712, 714 ZPO
„Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11 / 709 S. 1 ZPO i.V.m. §§ 712, 714 ZPO. Der Beklagte hat glaubhaft gemacht, dass diesem ein nicht zu ersetzender Nachteil droht, wenn er die Sicherheitsleistung aufbringt, um die Vollstreckung durch den Kläger abzuwenden. Der Nachteil besteht für ihn vorliegend darin, dass… Dies hat er durch Vorlage eines … glaubhaft gemacht.“
Beachte: idR scheitern Vollstreckungsschutzanträge an der Glaubhaftmachung § 714 II ZPO