Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger
II. Zulässigkeit der Klage (Putzo: Vorbemerkung zu § 253)
Örtliche und sachliche Zuständigkeit immer!
Übrige Zulässigkeitspunkte:
- Parteien streiten über bestimmte Punkte
- Besonderer Fall
Besondere Fälle:
- Bei Verfahren vor Amtsgerichten § 495 ZPO mitzitieren, da §§ 253 ff ZPO für Verfahren vor den Landgerichten
- Lehre von den qualifizierten Prozessvoraussetzungen: Voraussetzungen, die sowohl zu Bejahung der Zulässigkeit als auch zur Begründetheit relevant sind. Hier reicht es in der Zulässigkeit aus, das Bestehen der Voraussetzung schlüssig zu behaupten.
„Dies folgt aus der Lehre der sogenannten qualifizierten Prozessvoraussetzungen. Dabei handelt es sich um Voraussetzungen, die sowohl für die Zulässigkeit, als auch für die Begründetheit der Klage vorliegen müssen. Aus Gründen der Prozessökonomie und der Rechtssicherheit wird in derartigen Fällen ausnahmsweise der Vorrang der Prüfung der Zulässigkeit vor der Begründetheit durchbrochen. “