Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger
a. Zustellungsmängel §§ 166 ff. ZPO (nur bei Rüge ansprechen)
- Prozessbevollmächtigter = Zustellungsbevollmächtigter § 172 ZPO
- Heilung durch tatsächliche Zustellung § 186 ZPO
„Die Klage ist zulässig und … Die Rüge des Beklagten der nicht ordnungsgemäßen Zustellung der Klage geht fehl. Denn die fehlerhafte Zustellung der Klage an … ist jedenfalls in dem Moment nach § 189 ZPO geheilt worden, als er die Klage von … tatsächlich ausgehändigt bekommen hat. Damit ist die Zustellung der Klage wirksam bewirkt worden.“
b. Irrtümliche falsche Parteibezeichnung §§ 133,157 BGB
„Entgegen der Benennung des X als Beklagter ist die Klage dahingehend auszulegen, dass der Kläger tatsächlich gegen den Y vorgehen wollte. Auch im Prozessrecht gilt der Auslegungsgrundsatz nach den §§ 133,157 BGB, wonach bei irriger Falschbezeichnung das wirklich gewollte maßgeblich ist. Daher ist auch bei äußerer unrichtiger Bezeichnung der Parteien derjenige als Partei anzusehen, der tatsächlich als Partei betroffen sein soll. Erkennbar ist hier tatsächlich der Y betroffen. Dies ergibt sich aus dem Umstand … In dieser Form ist die Klage zulässig und …“
c. Inhaber wird unter seiner Firma verklagt § 17 II HGB
„Die Klage ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Klage nicht gegen den Beklagten, sondern seine Firma richtet. Nach § 17 II HGB kann ein Kaufmann auch unter seiner Firma verklagt werden, wenn Gegenstand der Klage ein Handelsgeschäft iSv §§ 343 ff HGB ist. Das ist hier der Fall. … (Erörterung Vorliegen des Handelsgeschäfts). ( + ggf.: Der Umstand, dass der Beklagte nicht mehr Inhaber der Firma XYZ ist, ist nicht von Belang. Wird der Inhaber nach § 17 II HGB unter seiner Firma verklagt, wird er selbst mit Rechtshängigkeit Partei. Dies gilt auch, wenn nach Klageerhebung ein Inhaberwechsel stattgefunden hat. In diesen Fällen ist lediglich – wie vorliegend geschehen – das Rubrum zu berichtigen.“
d. unbezifferte Klageanträge §§ 253 II Nr. 2, 287 ZPO (Putzo § 253 Rn. 12)
z.B. bei Klagen auf Schmerzensgeld § 253 II BGB
„Die Klage ist zulässig… Die Rüge des Beklagten, der Kläger habe keinen bestimmten Antrag gestellt, sodass die Klage nicht den Anforderungen des § 253 II Nr. 2 ZPO entspricht, geht fehl. Bei Klagen auf Zahlung eines Geldbetrages, dessen Höhe gem. § 287 ZPO von einer gerichtlichen Schätzung abhängt oder ins Ermessen des Gerichts gestellt ist, ist die Angabe eines konkreten Betrages entbehrlich, wenn der Kläger die Schätzungsgrundlagen umfassend dargelegt und die Größenordnung seiner Forderung mitgeteilt hat. Dies ist hier der Fall …“
e. ursprüngliche, objektive, kumulative Klagehäufung § 260 ZPO
Beachte:
- keine „echte“ Zulässigkeitsvoraussetzung
- §§ 5, 25 ZPO: Addition der Streitwerte (sachliche Zuständigkeit) + Gerichtsstand des Sachzusammenhangs (örtliche Zuständigkeit)
(+) bei:
- Identität der Parteien
- Für sämtliche Ansprüche ist dasselbe Prozessgericht zuständig
- Für sämtliche Ansprüche gilt die selbe Prozessart (z.B. keine Verbindung von vorläufigem Rechtsschutz und Hauptsache)
- Es darf kein Verbindungsverbot bestehen (z.B. § 578 II ZPO)
„Die Klage ist zulässig… (Erörterung sonstiger Zulässigkeitspunkte)
… Dem Kläger steht es auch frei, mehrere Anträge in einer Klage zu verbinden. Nach § 260 ZPO ist dies immer dann möglich, wenn bei Identität der Parteien für alle Ansprüche dasselbe Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist. Zudem darf auch kein Verbindungsverbot bestehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. … (Hier weiter insbesondere mit Ausführungen zur Zuständigkeit der einzelnen Ansprüche, sofern Zuständigkeit der einzelnen Ansprüche nicht bereits erörtert wurde. Zuständigkeit muss für jeden Anspruch zumindest einmal einzeln aufgeführt werden!)“
f. ursprüngliche, echte, eventuelle Klagehäufung § 260 ZPO
= Haupt - und Hilfsanträge, falls Hauptantrag (-) und sofern ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Anträgen besteht.
Wenn Hauptantrag begründet, Hilfsantrag und dessen Zulässigkeit nicht erwähnen!
Beachte: Keine Addition nach § 5 ZPO! Höherer Streitwert maßgeblich!
Hilfsantrag wird immer unter der Bedingung gestellt, dass Hauptantrag unbegründet ist.
= Innerprozessuale Bedingung (+), da Bedingung allein von Entscheidung des Gerichts abhängig ist und nicht von äußeren (unbestimmten) Umständen abhängt.
„Die Klage ist zulässig aber nur hinsichtlich des Hilfsantrages begründet. (Erörterung Zulässigkeit Klage + Hauptantrag)
Der Hauptantrag ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von EUR X. (Begründung, warum kein Anspruch besteht)
Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass dieser unter der Bedingung gestellt wurde, dass der in erster Linie geltend gemachte Anspruch nicht besteht. Der Hilfsantrag ist als Ausnahme von der grundsätzlichen Bedingungsfeindlichkeit von Anträgen zulässig, weil es sich bei der Bedingung um ein innerprozessuales Ereignis handelt, das allein von der Entscheidung des Gerichts abhängt. Eine derartige Bedingung bewirkt keine Rechtsunsicherheit, wie sie § 253 II Nr. 2 ZPO verhindert soll.
Der erforderliche rechtliche oder wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Haupt- und Hilfsantrag ist ebenfalls gegeben. Beide Ansprüche resultieren aus demselben Vertragsverhältnis.
(Weiter mit Textbaustein zu § 260 ZPO bzgl. Möglichkeit der Verbindung mehrerer Ansprüche in einer Klage: Vgl. Nr. 3 a. ee.)
Der Hilfsantrag ist (jedoch/auch) (un)begründet …“
g. ursprüngliche, unechte, eventuelle Klagehäufung
= Haupt- + Hilfsanträge, falls Hauptantrag (+)
Beachte: §§ 5, 25 ZPO Addition der Streitwerte) (sachliche Zuständigkeit + Gerichtsstand des Sachzusammenhangs (örtliche Zuständigkeit)
Formulierungsbeispiele siehe oben unter Nr. 3 a. ff., nur, dass Hauptantrag begründet ist:
- Innerprozessuale Bedingung
- Wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Haupt- und Hilfsantrag
- § 260 ZPO Klagehäufung
h. uneigentliche eventuelle Klagehäufung
idR bei Unvermögenseinwand des Beklagten §§ 255, 259 ZPO:
1. Antrag: Herausgabe + Fristsetzung
2. Antrag: wenn Antrag 1 (-), dann Schadenersatz (+)
Beachte: Anträge können kumulativ zuerkannt aber nur alternativ vollstreckt werden (Beachte: Kein Fall von § 253 II Nr. 2 ZPO, da es hier nur um Anträge und Lebenssachverhalte, nicht aber um die Vollstreckung geht)
Formulierung anhand des Gesetzeswortlautes von §255 ZPO für Fristbestimmung:
„Die Klage ist zulässig…(ggf. Erörterung sonstiger Zulässigkeitspunkte)
Nach § 255 I ZPO kann der Kläger im Urteil eine Frist bestimmen lassen, wenn er schlüssig vorgetragen hat, dass er nach fruchtlosem Fristablauf gem. §§ 989, 990 I BGB iVm § 281 I S. 1 und IV BGB analog Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen kann. Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht entgegen, dass dieser lediglich hilfsweise gestellt wurde. Bei dem vorliegenden Antrag handelt es sich um einen solchen, der unter der
Bedingung steht, dass der geltend gemachte Herausgabeanspruch nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt wird. Erst im Rahmen der Vollstreckung kommt dann der mit dem Antrag zu 2 geltend gemachte Schadenersatzanspruch zum Tragen. Dies steht nicht im Widerspruch zur grundsätzlichen Bedingungsfeindlichkeit von Anträgen nach iSv § 253 II Nr. 2 ZPO. Die Bedingung betrifft vorliegend nämlich nicht den Antrag selbst und damit den Rechtsstreit, sondern nur die Vollstreckung.“
Formulierung anhand des Gesetzeswortlautes von § 259 ZPO für Zulässigkeit eines Antrags gerichtet auf eine zukünftige Leistung:
„Der Antrag zu X ist ebenfalls zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass dieser auf eine zukünftige Leistung gerichtet ist. Nach § 259 ZPO ist ein solcher Antrag immer dann zulässig, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Dies ist hier der Fall. Der Beklagte bestreitet sämtliche Ansprüche, sodass die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass er sich bei Eintritt der Fälligkeit des Herausgabeanspruchs auch dessen Erfüllung entziehen wird.“
„Auch der Umstand, dass nach der Behauptung des Beklagten dieser zu einer unmöglichen Leistung verurteilt wird, steht der Zulässigkeit des Antrags zu X nicht entgegen. Für die Zulässigkeit des Antrags reicht es aus, dass der Kläger – wie vorliegend geschehen - schlüssig die Voraussetzungen seines Herausgabeanspruchs vorgetragen hat. Dies folgt aus der Lehre der sogenannten qualifizierten Prozessvoraussetzungen. Dabei handelt es sich um Voraussetzungen, die sowohl für die Zulässigkeit, als auch für die Begründetheit der Klage vorliegen müssen. Aus Gründen der Prozessökonomie und der Rechtssicherheit wird in derartigen Fällen ausnahmsweise der Vorrang der Prüfung der Zulässigkeit vor der Begründetheit durchbrochen.“
i. Hilfsbegründungen
Rechtlich! – Kläger trägt unterschiedliche AGL vor, aus denen sich Anspruch ergibt: allein Aufgabe des Gerichts & kein Fall von § 253 II Nr. 2 ZPO (gilt nur für Antrag + Lebenssachverhalt)
„Die Klage ist zulässig … (Erörterung sonstiger Zulässigkeitsvoraussetzungen) Dadurch, dass der Kläger seinen Anspruch auf zwei unterschiedliche Begründungen stützt, verstößt er nicht gegen das in § 253 II Nr. 2 ZPO normierte Bestimmtheitsgebot. Dieses gilt nur für den Antrag und den Lebenssachverhalt, nicht aber für die rechtliche Begründung, die allein Aufgabe des Gerichts und nicht der Parteien ist.“
j. alternative Häufung des Klagegrundes
Kläger stützt seinen Anspruch auf unterschiedliche Lebenssachverhalte (z.B. originäres und abgetretenes Recht oder Vertrag A und Vertrag B)
= wird behandelt wie Haupt- & Hilfsantrag, falls Hauptantrag (-) (vgl. 3. a. ff.)
k. Teilklagen
„Die Klage ist zulässig … Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nur einen Teil seines Anspruchs zum Gegenstand seiner Klage gemacht hat. Unter Beachtung des Bestimmtheitsgebotes § 253 II Nr, 2 ZPO ist dies stets zulässig, wenn der Kläger seinen Anspruch hinreichend individualisiert hat. Zur Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft muss der Kläger lediglich deutlich machen, welchen Teil eines Anspruchs oder welche Einzelforderungen er zum Gegenstand seiner Klage macht oder jedenfalls in welcher Reihenfolge er die Teilforderungen geltend macht. Indem der Kläger angegeben hat … hat er den Umfang des geltend gemachten Anspruchs hinreichend konkretisiert.“