14. Abänderungsklage § 323 ZPO

Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger

Voraussetzungen:
1. Rechtskräftiges Urteil
2. Identität der Parteien & Identität des Streitgegenstandes
3. wesentliche Veränderung der Verhältnisse nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung
4. § 323 II ZPO: Vollstreckung droht <-> Beachte Möglichkeit § 767 ZPO

„Die Klage ist zulässig... (Erörterung sonstiger Zulässigkeitsvoraussetzungen) Insbesondere liegen auch die nach § 323 ZPO besonderen Sachurteilsvoraussetzungen für eine Abänderungsklage vor. Die Klage richtet sich gegen ein rechtskräftiges Urteil, dessen Abänderung begehrt wird. Die Parteien des Rechtsstreits sowie der Streitgegenstand sind identisch. Auch hat der Kläger schlüssig eine Veränderung der wesentlichen Verhältnisse nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragen. Die Veränderung hätte auch durch einen Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können. Auch eine Fortsetzung der Zwangsvollstreckung droht. Dies folgt aus der Äußerung des hiesigen Beklagten, dass ...“