Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger
1. Einleitungssatz (Präsens)
„Die Parteien streiten um eine ....“
„Der Kläger begehrt die Rückzahlung ...“
„Die Parteien streiten um Ansprüche aus einen XY-Verhältnis ....“
2. Unstreitiges (Imperfekt – z.B. fuhr, machte, schrieb <-> habe gemacht = Perfekt)
chronologisch + objektiv + knapp (Beachte: keine Wertungen!)
- Parteien tragen Tatsachen übereinstimmend vor
- Zugeständnisse
- Tatsache wird von anderer Partei nicht bestritten
- Aufgegebenes, zuvor streitiges (z.B. Vorlage von Urkunden) <-> Überholtes Vorbringen (-) <-> „bloße“ Beweisaufnahme (-)
Grundsätzlich: penible Trennung zwischen streitig und unstreitig
Oberstes Gebot: Verständlichkeit!
Ist Einwendung selbst unstreitig wird um Tatsachengrundlage gestritten, gehört gesamter Vorgang in den streitigen Teil!
„Der Beklagte beruft sich auf Verjährung. Dazu behauptet er ...“
Im Zweifel = streitig!
(ggf. kommentieren, warum von streitigen Tatsachen ausgegangen wird, wenn Tatsachen entscheidungserheblich)
Beachte: Erforderlich ist grundsätzlich substantiiertes Bestreiten! (= erheblich (+))
Liegt nur einfaches Bestreiten („wird bestritten“) oder unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen vor § 138 IV ZPO ist dies unerheblich! (Beachte: Trotzdem streitig! Aber in Entscheidungsgründen erörtern, dass Unbeachtlichkeit vorlag!)
3. Streitiger Klägervortrag (Präsens, danach indirekte Rede, Konjunktiv)
- Tatsachen: „behauptet“ – „Der Kläger behauptet, er habe...“
- Rechtsansichten: „Er ist der Ansicht .... Der Kläger meint ...“
- Einfach bestrittene Tatsachen: Nur einmal anführen bei demjenigen, der hinsichtlich der Tatsache die Darlegungs- und Beweislast trägt!
- Qualifiziert bestrittene Tatsachen: Sowohl im Kläger- als auch Beklagtenvortrag anführen.
Beachte: Vorweggenommene Behauptungen des Beklagten im Klägerschriftsatz sind in der Regel einfach bestrittene Tatsache des Beklagten. Je nach Beweislast in klägerischem/ beklagten Vortrag anführen. - Einwendungen/Einreden des Beklagten in der Regel = Beklagtenvortrag!
„Die Behauptung des Kläger, der Beklagten habe ... bestreitet dieser mit Nichtwissen“
(= Beklagten Vortrag wegen Eingehen auf § 138 IV ZPO in Entscheidungsgründen)
Ist kein Zugeständnis sondern in der Regel weiterhin streitig! (sonst kein Sinn Beweisaufnahme zu würdigen)
Ausnahme: wenn vernünftige Partei Aussichtslosigkeit des weiteren Bestreitens sofort erkennen würde ist Sachverhalt unstreitig. (Ggf. erörtern warum von Unstreitigkeit ausgegangen wird.)
Grundsätzlich ist überholter Vortrag nicht zu erwähnen!
Ausnahme: Vortrag ist von Bedeutung wegen
- Kosten
- Klageänderung
- Verspätung des neuen Vortrags § 296 ZPO und Zurückweisung droht
Grundsätzlich kann auf Schriftsätze/ Unterlagen verwiesen werden. (+) Aber: Entscheidungstragende Argumente immer aufführen (z.B. 18 Argumente, vier tragend)
„Der Kläger behauptet... Dazu trägt er mehrere Behauptungen vor. Unter anderem habe der Beklagte.... wegen der weiteren Behauptungen wird auf Seite X der Klageschrift vom (Datum) (Bl. X.d.A.) verweisen.“
Alten Sachverhalt knapp und Verweisung im Übrigen, sofern über alten Votrag nicht mehr entschieden wird
Nur Klausel, die wegen Auslegung von Bedeutung ist, zitieren. Auf Übrige verweisen!
4. Prozessgeschichte II. (Perfekt)
- Klageänderung
- Vorentscheidungen (VU/Erledigungserklärungen/Teilurteil/Vorbehaltsurteil)
- insbesondere auch Einsprüche!
5. Anträge (Präsens)
„Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn EUR X zu zahlen.“
„Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.“
Grundsätzlich wortwörtlich!
Ausnahme: Zahlendreher oder offensichtlich falsche Bezeichnungen nach §§ 133, 157 analog BGB auslegen! (In Entscheidungsgründen erörtern)
„Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
„Der Kläger begehrt bei verständiger Auslegung seiner Erledigungserklärung analog §§ 133, 157 BGB die Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.“
- „seit Rechtshängigkeit/ heute“: Daten nennen! (a. A. keine Daten nennen, weil Rechtshängigkeit eine Rechtsfolge ist)
- keine überflüssigen Anträge stellen! (Kosten + Vollstreckbarkeit)
- Schutzantrag nach §§ 712, 714 ZPO zur Abwendung der Vollstreckung (+)
6. streitiger Beklagtenvortrag (Präsens, danach indirekte Rede (Konjuktiv))
„Der Beklagte behauptet…“
„Die Behauptung des Klägers, dass… bestreitet der Beklagte mit Nichtwissen“
„Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Dazu behauptet er…“
„Der Beklagte behauptet, … (z.B. mangelhafte Ausführung von Malerarbeiten). Dies teilte er – was zwischen den Parteien unstreitig ist – dem Kläger bereits am (Datum) im Rahmen eines Telefonats mit.“
- Einwendungen + Einreden (auch wenn sie unstreitig erhoben wurden) im streitigen Beklagtenvortrag erwähnen, wenn Tatsachengrundlage streitig.
- Nur geringe Teile einer Tatsache unstreitig, (z.B. Datum/ Treffen/ Telefonat selbst) im streitigen Teil komplett aufführen und unstreitigen Teil kennzeichnen (Beachte: mit Kennzeichnungen „streitig/unstreitig“ insgesamt sparsam umgehen)
- Nur qualifiziert Bestrittenes oder Bestreiten mit Nichtwissen aufführen!
7. Prozessgeschichte I. (Perfekt)
„Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme des…/ Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird aus das Sitzungsprotokoll vom (Datum) Bl. X d.A, (sowie auf das Gutachten vom (Datum) Bl. X d.A. Bezug genommen.“
- Durchgeführte Beweisaufnahme
- Sofern von Bedeutung: Zustellungsdaten (z.B. für Zinsbeginn/ Verjährung/ Erledigungszeitpunkt)
- Bei Fristenproblemen: Fristen + Eingangsdaten
- Unterbrechung des Verfahrens + Aufnahme durch Rechtsnachfolger
- Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens bei VU
- Streitverkündung – nur sofern Beitritt erfolgt ist! Ist kein Beitritt erfolgt, wird die Streitverkündung nicht erwähnt. Nirgends!
- Verweisung nach § 281 ZPO