XIV. Aufbau bei Streitverkündung im Folgeprozess

Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger

1. Einleitungssatz

„Der Kläger nimmt den Beklagten wegen … in Regress“

2. Unstreitiges

Darstellung des Sachverhalts und am Ende Darstellung des Urteils:

„Durch das Urteil des AG/LG XY vom (Datum), Az. … ist der hiesige Kläger verurteilt worden, an … EUR X zu zahlen. In jenem Verfahren hat das AG/LG XY festgestellt, dass … (hier Feststellungen des Tatbestandes aus dem Urteil des Vorprozesses aufführen)

Auf Grundlage dieser Feststellungen ist das AG/LG zu dem Ergebnis gekommen, dass … und hat seine Entscheidung wie folgt begründet: (Zusammenfassung der Entscheidungsgründe des Urteils des Vorprozesses unter Verweisung auf den Rest)

„In jenem Rechtsstreit hat der hiesige Kläger den Beklagten unter dem (Datum) den Streit verkündet verbunden mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf seiner Seite beizutreten. Dem Streitverkündungsschriftsatz waren die Klageschrift, die Klageerwiderung und …(aufzählen, welche weiteren Dokumente dem Streitverkündungsschriftsatz beigefügt waren, ob Fristen angegeben wurden, sonstige Aufforderungen) beigefügt.
Der Beklagte ist dem Rechtsstreit (nicht) beigetreten.“

3. Streitiges Klägervorbringen

„Der Kläger ist der Auffassung, dass das Urteil des AG/LG XY vom (Datum) gegenüber dem Beklagten Bindungswirkung (Interventionswirkung) entfalte. Danach stehe fest, dass der Beklagte die Arbeit an den … mangelhaft ausgeführt habe, weshalb dieser ihm gegenüber zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet sei.“

4. (ggf. Prozessgeschichte II).
5. Anträge
6. Streitiger Beklagtenvortrag

„Der Beklagte hält die Streitverkündung für unwirksam, weil…

  • formunwirksam erhoben
  • Hauptpartei hat Angriffs-/Verteidigungsmittel absichtlich oder grobes Verschulden nicht geltend gemacht
  • Es besteht Kausalität zwischen geltend gemachter Unterlassung und Ergebnis im Vorprozess
  • Angriffs-/ Verteidigungsmittel waren Beklagten ohne grobes Verschulden unbekannt

"Der Beklagte ist daher der Ansicht, dass keine Bindungswirkung (Interventionswirkung) eingetreten sei. Er behauptet, er habe die Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt und nicht mangelhaft seien…“

7. Prozessgeschichte I.