7. Keine entgegenstehende Rechtskraft § 322 ZPO

Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger
Problem: rechtskräftiges Zug-um-Zug Urteil im Vorprozess stellt kein rechtskräftiges Urteil über Herausgabe- und Übereignungsanspruch dar!

= eigenständiger Anspruch, der selbstständig eingeklagt werden kann. Weiteres Abwarten = unzumutbar!

„Die Klage ist zulässig...(Erörterung sonstiger Zulässigkeitsvoraussetzungen). Der Einwand des Beklagten, der Klage stehe das Urteil des AG/LG XY vom (Datum), Az. ... wegen dessen Rechtskraft entgegen, geht fehl. In diesem Verfahren wurde der Kläger als Beklagter zur Zahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung eines Iphone 11 Pro verurteilt. Für den Kläger entfaltet das Urteil als dortigen Beklagten insoweit keine Rechtskraft, als dass er seinen Gegenanspruch solange nicht vollstrecken darf, bis der hiesige Beklagte als Kläger des Vorprozesses das Urteil vollstreckt. Das Urteil tenoriert nämlich lediglich einen Zahlungsanspruch des hiesigen Beklagten. Durch den Zug-um-Zug Tenor besteht für den hiesigen Kläger nur eine Einrede, nicht aber ein rechtskräftiges Urteil über seinen Herausgabe- und Übereignungsanspruch. Solange der hiesige Beklagte das Urteil aus dem Vorprozess nicht vollstreckt, fehlt dem hiesigen Kläger daher auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis zur Verfolgung seines Anspruchs. Er muss aufgrund der Ungewissheit, ob und wann eine Vollstreckung durch den hiesigen Beklagten stattfindet, die Vollstreckung auch nicht abwarten. Der Herausgabe- und Übereignungsanspruch ist ein eigenständiger Anspruch, der selbstständig einklagbar ist.“

Problem: rechtskräftiges Urteil nach § 767 oder § 771 ZPO

Entscheidet nur über prozessuales, nicht über materielles Recht!

„Die Klage ist zulässig...(Erörterung sonstiger Zulässigkeitsvoraussetzungen). Dem steht auch nicht das rechtskräftige Urteil des AG/LG XY vom (Datum), Az. ... entgegen. Bei Klagen nach §§ 767, 771 ZPO wird lediglich über das prozessuales Recht eine Zwangsvollstreckung zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht durchführen zu können, entschieden. Über das materielle Recht wird hingegen keine Entscheidung getroffen. Der Umstand, dass der hiesige Kläger im dortigen Urteil als Eigentümer bezeichnet wird, ist für den hiesigen Prozess daher nicht von Belang.“

Problem: vorangegangenes Prozessurteil

„Die Klage ist zulässig...(Erörterung sonstiger Zulässigkeitsvoraussetzungen). Der Geltendmachung des Anspruchs steht auch nicht das rechtskräftige Urteil des AG/LG XY vom (Datum), Az. ... entgegen. Dieser Rechtsstreit wurde lediglich durch ein Prozessurteil beendet, weil der Kläger die Klage nicht in zulässiger Form des § 253 II Nr. 2 ZPO erhoben hatte. Damit wurde nur festgestellt, dass die Klage seinerzeit unter den damals gegebenen Umständen unzulässig gewesen ist. Die Umstände haben sich nunmehr insoweit geändert, dass die nun erhobene Klage den Voraussetzungen des § 253 II Nr. 2 ZPO entspricht und somit zulässig ist.“

Problem: Folgeprozess gegen Nebenintervenient/ Streitverkündeten

Immer (+): Vorprozess diente für Folgeprozess (Interventionswirkung§ 68 ZPO) + unterschiedlicher Streitgegenstand! Antrag richtet sich nicht gegen ursprünglichen Beklagten, sondern Nebenintervenient/ Streitverkündeten!

  • Nebenintervention § 66 ZPO

= Beitritt eines Dritten als Helfer (+), bei eigenem Interesse des Nebenintervenienten (vor prozessualen Nebenentscheidungen erörtern)

  • Streitverkündung §§ 72 ff. ZPO

= Streit wird Dritten verkündet zur Sicherung/ Abwehr von Ansprüchen gegenüber/ des Dritten

Beachte:

  • § 204 I Nr. 6 BGB: Verjährungshemmung mit Eingang der Streitverkündung bei Gericht § 167 ZPO – Stichwort „alsbaldige Zustellung“  ca. 2 Wochen (+) (Hemmung endet 6 Monate nach rechtskräftiger Entscheidung / anderweitiger Beendigung des Verfahrens § 204 II BGB)
  • Bei Beitritt: Streitverkündeter = Nebenintervenient § 74 I ZPO, egal ob Streitverkündung wirksam oder nicht.
  • wenn kein Beitritt erfolgt: §§ 74 III, 68 ZPO: Nebeninterventionswirkung nur bei wirksamer Streitverkündung
  • 1. Zulässigkeit § 72 ZPO: Sicherung/ Abwehr von Ansprüchen

    • Gewährleistungsrechte
    • Regressansprüche
    • Ansprüche aus Alternativschuldverhältnissen
    • Drohende Drittansprüche (fremdes Recht wird geltend gemacht/ DSL)

    2. Form § 73 ZPO: Kumulativ

    • (Bei LG-Prozess: vom RA) unterzeichneter Streitverkündungsschriftsatz mit Grund der Streitverkündung + Info über Lage des Prozesses
    • Beifügen aller bisher gewechselten Schriftsätze + Entscheidungen des Gerichts
    • Von Termin in Kenntnis setzen
  • Tritt Streitverkündeter dem Gegner des Streitverkünders bei, ist kein Beitritt erfolgt und Streitverkündeter ist kein Nebenintervenient iSv § 74 I BGB
Problem: verdeckte Teilklagen

Bei Teilklagen erstreckt sich Rechtskraft nur auf den abgeurteilten Antragsteil. In neuer Klage darlegen, dass kein/ ob Verzicht/ Erlass oder Verwirkung eingetreten ist/ vorliegt, wegen Nichtgeltendmachung des anderen Teils im ersten Prozess

Problem: Aufrechnung in einem früheren Prozess § 322 II ZPO

„Die Klage ist zulässig ... (Erörterung sonstiger Zulässigkeitsvoraussetzungen).
Gegenforderung im früheren Prozess überstieg Hauptforderung:

...Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht entgegen, dass die in diesem Prozess geltend gemachte Forderung bereits Gegenstand eines anderen Prozesses war. Nach § 322 II ZPO ist bei einer Aufrechnung in einem früheren Prozess die dafür eingesetzte Gegenforderung nur bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig. Die Klageforderung in diesem früheren Prozess betrug lediglich EUR X. Nur in dieser Höhe wurde über die Gegenforderung im Rahmen der Aufrechnung in rechtskräftiger Weise entschieden. Über den die damalige Klageforderung überschießenden Teil der Gegenforderung in Höhe von EUR Y ist hingegen keine rechtkräftige Entscheidung ergangen und kann mithin zum Gegenstand der hiesigen Klage gemacht werden.“

Keine Entscheidung über Forderung aus prozessualen Gründen:

...Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht entgegen, dass der hiesige Kläger die Forderung bereits in einem früheren Prozess zum Gegenstand einer Aufrechnung gemacht hat. Nach § 322 II ZPO kann der Kläger die Forderung erneut zum Gegenstand einer Klage machen, wenn über die Forderung nicht in einer der Rechtskraft fähigen Art und Weise entschieden worden ist. Dies ist hier der Fall. Die Aufrechnungserklärung konnte im früheren Prozess bereits aus prozessualen Gründen nicht berücksichtigt werden, sodass die Forderung dem Rechtsgedanken von § 139 BGB folgend auch materiell-rechtlich nicht berücksichtigt worden ist.“

Keine Bindungswirkung, wenn anderes Gericht bereits über Teil der Gegenforderung im Rahmen eines anderen Prozesses entschieden hat:

„... Auch wenn das AG/LG XY die in diesem Rechtsstreit geltend gemachte Forderung in einem früheren Prozess bereits als bestehend angesehen hat, ist das hiesige Gericht nicht an diese Entscheidung gebunden. Das Gericht hat daher selbstständig über das Bestehen oder Nichtbestehen der Forderung zu entscheiden. Denn nach § 322 II ZPO ist bei einer Aufrechnung in einem früheren Prozess über die Gegenforderung nur in der Höhe rechtkräftig entschieden worden, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist. Dies war in jenem Verfahren die Höhe der Klageforderung von EUR X. Nur in dieser Höhe ist über die Gegenforderung bereits eine rechtskräftige Entscheidung ergangen. Im Hinblick auf den die Forderung im ursprünglichen Prozess übersteigenden Teil der Gegenforderung ist das hiesige Gericht nicht gebunden und hat eine eigene Entscheidung zu treffen.“

Problem: Klage aus § 826 BGB gegen ein rechtskräftiges Urteil

= qualifizierte Prozessvoraussetzung: Klage aus § 826 BGB dient Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Titels

„Die Klage ist zulässig ... (Erörterung sonstiger Zulässigkeitsvoraussetzungen). Dem nicht entgegen, dass das zu überprüfende Urteil des AG/LG XY vom (Datum), Az. ... gem. § 322 I ZPO bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Dem Kläger steht es frei, die Rechtmäßigkeit dieses Titels überprüfen zu lassen. Voraussetzung dafür ist, dass der Beklagte den Titel in einer grob sittenwidrigen Art und Weise erlangt hat. Weil dies ebenfalls Voraussetzung des materiell-rechtlichen Anspruchs aus § 826 BGB ist, reicht es aus Gründen der Prozessökonomie und Rechtssicherheit nach der Lehre von den qualifizierten Prozessvoraussetzungen aus, dass der Kläger die Voraussetzungen des Anspruchs aus § 826 BGB schlüssig vorträgt. Dies hat der Kläger getan, indem er vorträgt, der Beklagte habe ... Damit hat der Kläger schlüssig vorgetragen, der Beklagte habe das angegriffene Urteil in grob sittenwidriger Art und Weise erschlichen.“

Problem: Vergleich im Vorprozess

= beendet Prozess! Entfaltet aber keine Rechtskraft!

„...Der Kläger ist nicht gehindert, seinen Anspruch im Rahmen eines neuen Prozesses geltend zu machen. Der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich in dem früheren Prozess zwischen den Parteien, in dem der Kläger seine Forderung bereits zuvor geltend gemacht hatte, hat den Rechtsstreit lediglich beendet. Der Vergleich selbst entfaltet jedoch keine Rechtskraft im materiell-rechtlichen Sinne.“

Beachte: auf materiell-rechtlicher Ebene (Begründetheit) steht der erneuten Geltendmachung ggf. § 242 BGB wegen treuwidrigen Verhaltens entgegen!

Problem: Anpassung eines Vergleichs (vor einem anderen Gericht)

„...Der Kläger ist nicht gehindert, seinen Anspruch im Rahmen eines neuen Prozesses geltend zu machen. Der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich in dem Prozess vor dem AG/LG XY, in dem der Kläger seine Forderung bereits zuvor geltend gemacht hatte, hat den Rechtsstreit lediglich beendet. Der Vergleich selbst entfaltet jedoch keine Rechtskraft iSv § 322 I ZPO. Auch bewirkt das Verfahren vor dem AG/LG XY keine anderweitige Rechtshängigkeit iSv § 261 III Nr. 1 ZPO. Nur wenn ein Vergleich ex tunc, also rückwirkend (z.B. durch eine Anfechtung) seine Wirksamkeit verliert, führt dies zur Fortsetzung des Verfahrens. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Der Kläger begehrt lediglich eine Abänderung des Vergleichs aufgrund veränderter Umstände (idR Klage wegen Anspruch aus § 313 BGB).“