I. Pauschales Ergebnis

Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger

„Die Klage ist (nach vorstehend erfolgter Auslegung der klägerischen Anträge) zulässig und/aber (un)begründet / aber nur teilweise begründet.“

Die Klage ist zulässig, aber nur hinsichtlich des Hilfsantrages begründet. Der Hauptantrag ist nur teilweise begründet. Dieser Teil, den der Kläger primär geltend gemacht hat, durfte das Gericht dem Kläger jedoch nicht zusprechen, weil durch die teilweise Unbegründetheit des Hauptantrages die Bedingung zur ausschließlichen Entscheidung über den Hilfsantrag eingetreten ist. Das Gericht hat den Vortrag des Klägers im Rahmen seiner Ausführungen zum Hilfsantrag so gewertet, dass dieser bereits eine Entscheidung über den Hilfsantrag dann begehrt, wenn dem Hauptantrag des Klägers nicht in voller Höhe stattgegeben wird. Vorliegend war der Hauptantrag nur zum Teil begründet, weil…“

„Die Klage ist zulässig und/ aber (un)begründet. Die Widerklage ist ebenfalls zulässig und/ aber (un)begründet.“

„Die zulässige Klage ist unbegründet, weil die Widerklage zulässig und begründet ist.“

„Die Klage ist zulässig und/ aber (un)begründet.
… (Prüfung Zulässigkeit und Begründetheit der Klage)
Die vom Beklagten hilfsweise erhobene Widerklage ist ebenfalls zulässig und/aber (un)begründet.“

Problem: Zulässigkeit eines Einspruchs + Begründung gegen VU

„Der zulässige Einspruch des Beklagten gegen das VU des AG XY, Az. … vom (Datum) ist (auch) in der Sache (nicht) erfolgreich. Gegen ein sogenanntes „echtes“ VU, das gem. § 331 III ZPO aufgrund der nicht rechtzeitig nach § 276 I S. 1, II ZPO erfolgten Verteidigungsanzeige des Beklagten ergangen ist, ist der Einspruch der statthafte Rechtsbehelf. Die nach § 339 ZPO zu wahrende zweiwöchige Einspruchsfrist wurde durch Einreichung des Einspruchs am (Datum) gewahrt. Die Frist begann gem. §§ 339 I (iVm § 310 III S. 1) ZPO mit Zustellung/ Verkündung des Urteils. Das Urteil wurde am (Datum) verkündet/ dem Kläger am (Datum) und dem Beklagten am (Datum) zugestellt. Nach § 222 ZPO iVm § 187 I BGB begann die Frist somit am (Datum) (1 Tag nach zuletzt erfolgter Zustellung im Fall von § 310 III S. 1 ZPO) und endete entsprechend gem. § 188 II BGB am (Datum).
Das angerufene Gericht ist auch nach § 340 I ZPO zuständig, da es das VU erlassen hat. Ebenso ist auch § 340 II ZPO durch die Bezeichnung des VU’s und die Erklärung, dass Einspruch eingelegt werde, gewahrt. Der Einspruch hat gem. § 342 ZPO den Prozess in die Lage vor Säumnis des Beklagten zurückversetzt.“

Problem: Widerspruch (WS) gegen Mahnbescheid (MB), obwohl bereits Vollstreckungsbescheid (VB) erlassen wurde

„Der WS gegen den MB des AG XY, Az. … vom (Datum) ist gem. § 694 II ZPO analog als statthafter und rechtzeitiger Einspruch gegen den VB des AG XY, Az. … vom (Datum) zu werten. Da der WS schon vor Erlass des VB bei Gericht eingegangen war, hätte dieser nicht mehr erlassen werden dürfen.
Die Klage ist zulässig und/ aber (un)begründet…“

Problem: Fristversäumnis + Widereinsetzungsantrag § 233 ZPO

„Der zulässige Einspruch des Beklagten gegen… hat (auch) in der Sache (keinen) Erfolg. Gegen ein sogenanntes „echtes“ VU, das gem. § 331 III ZPO aufgrund der nicht rechtzeitig nach § 276 I S. 1, II ZPO erfolgten Verteidigungsanzeige des Beklagten ergangen ist, ist der Einspruch der statthafte Rechtsbehelf. Er ist auch zulässig, obwohl der Beklagte nicht die nach § 339 ZPO vorgeschriebene zweiwöchige Einspruchsfrist gewahrt hat. (Prüfung Fristversäumnis s.o.) Dem Beklagten ist aber gem. § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Wiedereinsetzung ist nach § 233 S. 1 ZPO immer dann statthaft, wenn ohne Verschulden versäumt wurde, eine Notfrist einzuhalten. Dies ist hier der Fall. Der Beklagte hat die Einspruchsfrist, welche gem. § 339 I iVm 224 I S. 2 ZPO eine Notfrist ist, versäumt. Dies geschah auch ohne sein Verschulden. Indem er seinen Prozessbevollmächtigten rechtzeitig über das VU informiert und mit der Einlegung des Einspruchs beauftragt hat, hat er die den Umständen nach gebotene Sorgfalt gewahrt. Die Tatsache, dass die Rechtsanwaltsfachangestellte seines Prozessbevollmächtigten die Frist fahrlässig versäumt hat, ist dem Beklagten nicht nach § 85 II ZPO zuzurechnen. Danach steht nur ein Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich. Den Prozessbevollmächtigten trifft vorliegend kein eigenes Verschulden in Form eines Organisationsverschuldens vor. Die Fachangestellte hat eidesstattlich versichert, dass sie rechtzeitig durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagtenpartei beauftragt wurde, Einspruch gegen das VU einzulegen und dies aufgrund eines in ihrer Person liegenden Grundes fahrlässig versäumt hat. Eine Zurechnung für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 278 BGB ist der Zivilprozessordnung fremd. Daher muss sich weder der Prozessbevollmächtigte, noch der Beklagte das Verschulden der Anwaltsgehilfin zurechnen lassen. Der Einspruch hat gem. § 342 ZPO den Prozess in die Lage vor Säumnis des Beklagten zurückversetzt.“