12. Feststellungsklage § 256 ZPO

Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger

(+) bei

  • bestehender Unsicherheit (Putzo § 256 Rn. 15)
    • Beklagter bestreitet Recht/ Rechtslage ernstlich
    • Beklagter berühmt sich eines Rechts gegen den Kläger
  • drohender Verjährung
  • Einseitiger (Teil-)Erledigungserklärung: Kostentragungspflicht
  • Zug-um-Zug Verurteilungen: §§ 756 I, 765 ZPO Beweis des Annahmeverzugs kann zur Vollstreckungserleichterung durch öffentliche Urkunde §§ 415, 417 ZPO (Urteil) nachgewiesen werden
  • Vorsätzlich unerlaubte Handlung § 393 BGB; § 174 II iVm 302 Nr. 1 InsO (Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung sind von Restschuldbefreiung ausgenommen)

„Die Klage ist zulässig... (Erörterung sonstiger Zulässigkeitsvoraussetzungen)
...Der Kläger hat auch ein Interesse an der Feststellung seines Anspruchs nach § 256 ZPO. Danach ist ein Feststellungsinteresse immer dann gegeben, wenn – wie vorliegend – der Beklagte den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ernstlich bestreitet und das Urteil geeignet ist, die dadurch entstandene Unsicherheit zu beseitigen.“

+ ggf. Erörterungen zur Zulässigkeit unbezifferter Klageanträge (Vgl. 3.a.dd.)

Antrag auf Feststellung des bestehen eines Annahmeverzuges

„...Für den Antrag zu X. steht dem Kläger auch das nach § 256 I ZPO erforderliche Feststellungsinteresse zu. Dies folgt vorliegend aus §§ 756 I, 765 ZPO. Nach diesen Normen kann in Zug-um-Zug Urteilen der Gläubiger ohne die Abgabe eines tatsächlichen Angebots an den Schuldner dessen geschuldete Leistung nur dann vollstrecken, wenn dessen Annahmeverzug durch eine ihm zugestellte öffentliche Urkunde – hier durch das Urteil – bewiesen ist. Der Kläger hat auf diese Erleichterung der Zwangsvollstreckung auch einen Anspruch.“

Einseitige (Teil-)Erledigungserklärung

„...Das nach § 256 I ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für den Antrag zu X. (Feststellungsantrag auf Feststellung, dass sich Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat) folgt aus dem berechtigten Interesse des Klägers in dem Rechtsstreit eine abschließende Entscheidung (auch) über die Kosten zu erhalten. Solange sich der Beklagte weigert, sich der Erledigungserklärung des Klägers anzuschließen, besteht dieses Interesse auch fort.“

Problem: fehlendes Feststellungsinteresse

Beachte: Feststellungsinteresse nur erforderlich bei begründeten Feststellungsklagen

Bei unbegründeten Feststellungsklagen ist nach der Lehre von den qualifizierten Prozessvoraussetzungen schlüssiger Vortrag hinsichtlich des Bestehens eines rechtlichen Interesses ausreichend!

„Die Klage ist zulässig, aber nur hinsichtlich Antrags zu X. (Leistungsantrag) begründet. (Erörterung sonstiger Zulässigkeitsvoraussetzungen). Auch der Antrag zu Y (Feststellungsantrag) ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass fraglich ist, ob der Kläger das hierfür nach § 256 I ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besitzt. Das Feststellungsinteresse ist nämlich nur für begründete, nicht aber für unbegründete Feststellungsklagen zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung. Nach der Lehre von den qualifizierten Prozessvoraussetzungen reicht es in Fällen unbegründeter Feststellungsklagen aus, wenn der Kläger sein Interesse an der Feststellung - wie vorliegend geschehen - schlüssig vorträgt. Aus Gründen der Prozessökonomie und der Rechtssicherheit wird in Fällen unbegründeter Feststellungsklagen der Vorrang der Prüfung der Zulässigkeit vor der der Begründetheit durchbrochen, weil eine Prüfung des Feststellungsinteresses bei unbegründeten Feststellungsklagen nicht sinnvoll ist. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung findet ihre Berechtigung darin, dass keine Rechtsverhältnisse zum Gegenstand einer Klage gemacht werden sollen, die einer Feststellungsklage nicht bedürfen. Wenn die Klage aber ohnehin unbegründet ist, ist es sinnvoller eine Entscheidung in der Sache mit der Folge einer umfassenden Rechtskraftwirkung herbeizuführen, anstatt lediglich ein Prozessurteil wegen des fehlenden Feststellungsinteresses zu erlassen.“
+ Ggf. Erörterungen zur Zulässigkeit der objektiven Klagehäufung § 260 ZPO